§ 1 Präsidium
- Die Landesdelegiertenkonferenz bestellt auf Vorschlag des Landesvorstandes ein Tagungspräsidium. Ergänzungen des Präsidiums aus der Versammlung sind möglich. In der Regel wird über den Präsidiumsvorschlag mit den eventuellen Ergänzungen aus der Mitte der Versammlung gemeinsam in offener Abstimmung entschieden. Die gewählten Mitglieder des Präsidium des Landesparteirates und der*die Politische Geschäftsführer*in gehören dem Präsidium als geborene Mitglieder an.
- Die Mitglieder des Präsidiums vereinbaren untereinander, wer die Sitzung leitet und wann jeweils eine Ablösung in der Sitzungsleitung erfolgt. Der/die amtierende Sitzungsleiter*in kann gegen seinen/ihren Willen nicht vom Präsidium und nicht während eines Tagesordnungspunktes abgelöst werden.
§ 2 Tagesordnung
- Zu Beginn der Konferenz beschließt die Versammlung, in der Regel auf Vorschlag des Landesvorstandes, die Tagesordnung. Nach Feststellung der Tagesordnung dürfen andere Verhandlungsgegenstände nur beraten werden, wenn nicht von einem Drittel der anwesenden Delegierten widersprochen wird. Die Landesdelegiertenkonferenz kann jederzeit Verhandlungsgegenstände von der Tagesordnung absetzen, soweit diese Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt.
- Der/die Versammlungsleiter*in hat über jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Aussprache zu eröffnen.
- Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder im Sachzusammenhang stehender Verhandlungsgegenstände kann jederzeit beschlossen werden.
§ 3 Redebeiträge
- Jedes Mitglied hat grundsätzlich Rederecht.
- Wortmeldungen zur Sache sind schriftlich beim Präsidium einzureichen. Die schriftliche Meldung enthält Name und Kreisverband des betreffenden Mitgliedes. Wortmeldungen zur Geschäftsordnung können durch Zuruf erfolgen.
- Es darf nur sprechen, wem der/die Versammlungsleiter*in das Wort erteilt hat. Will der/die Versammlungsleiter*in sich selbst an der Aussprache beteiligen, so hat sie/er den Vorsitz abzugeben. Sie/er darf die Versammlungsleitung zu diesem Beratungsgegenstand nicht erneut übernehmen.
- Redelisten werden getrennt geführt. Jeder zweite Redebeitrag wird in der Regel von einer Frau eingebracht, mindestens soll sichergestellt werden, dass die Hälfte der Redezeit in der Gesamtdebatte auf Frauen entfällt. Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, so sind die Frauen der Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll.
- Die Reihenfolge der Redner*innen bestimmt sich nach der Reihenfolge der Wortmeldungen.
- Das Präsidium kann zu Beginn der Aussprache einer/einem oder mehreren Berichterstatter*innen das Wort erteilen.
- Der Landesvorstand kann, wenn es dem Verlauf der Debatte dient, unabhängig von der Redeliste das Wort erteilen, sofern die Versammlung dem nicht aktiv widerspricht.
- Die Aussprache wird im Voraus zeitlich begrenzt. Nach Ablauf dieser Zeit wird die Aussprache beendet, unabhängig von den vorhandenen Wortmeldungen. Eine Verlängerung kann auf Antrag durch die Versammlung beschlossen werden.
- Die Redezeit für die einzelnen Wortbeiträge wird vom Präsidium festgelegt und beträgt in der Regel maximal 10 Minuten. Sie kann auf Antrag für einzelne Tagesordnungspunkte verkürzt oder verlängert werden. Eine Änderung der maximalen Redezeit während eines Tagesordnungspunktes ist nicht statthaft. Überschreitet ein*e Redner*in seine/ihre Redezeit, soll die/der Versammlungsleiter*in ihm/ihr nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen.
- Menschen mit sprachlichen Barrieren können vor ihrer Rede gegenüber dem Präsidium eine Redezeitverlängerung von 15 Sekunden pro Minute Regelredezeit beantragen. Die Beantragung erfolgt formlos. Das Präsidium entscheidet über den Antrag.
- Landesvorstand und Präsidium sorgen bei der Vorbereitung und Durchführung der LDK dafür, dass mindestens die Hälfte der Redezeit für geloste Beiträge zur Verfügung gestellt wird.
- Der/die Versammlungsleiter*in kann Redner*innen, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache verweisen. Ist ein*e Redner*in während einer Rede dreimal zur Sache gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache hingewiesen worden, so muss ihr/ihm von dem/der Versammlungsleiter*in das Wort entzogen werden. Es darf ihr/ihm in derselben Aussprache zum selben Verhandlungsgegenstand nicht neu erteilt werden, sofern die Versammlung nicht anders beschließt.
- Ist die Redeliste erschöpft oder meldet sich niemand mehr zu Wort, so erklärt der/die Versammlungsleiter*in die Aussprache für geschlossen.
- Zu einer Erklärung zur Aussprache (persönliche Erklärung) wird das Wort nach Schluss oder Vertagung der Aussprache erteilt. Der Anlass ist dem/der Versammlungsleiter*in oder einem anderen von dem/der Versammlungsleiter*in beauftragten Präsidiumsmitglied bei der Wortmeldung mitzuteilen. Mit einer solchen Erklärung dürfen nur Äußerungen, die sich der bei Aussprache auf die eigene Person bezogen haben, zurückgewiesen oder eigene Ausführungen richtiggestellt werden, sie darf nicht länger als 5 Minuten dauern.
- Zu einer tatsächlichen oder persönlichen Erklärung außerhalb der Tagesordnung kann der/die Versammlungsleiter*in das Wort vor Eintritt in die Tagesordnung oder nach Abschluss eines Tagesordnungspunktes erteilen. Die Erklärung ist ihr/ihm vorher schriftlich mitzuteilen, sie darf nicht länger als 5 Minuten dauern.
§ 4 Anträge
- Alle Anträge, inklusive Dringlichkeits- und Änderungsanträge sowie Bewerbungen werden über Antragsgrün bei der Antragskommission eingereicht. Die Angabe enthält Name und Kreisverband der beantragenden Mitglieder und Wortlaut des Antrages. Dazu sind zum Zwecke der Kontaktaufnahme eine Mailadresse und eine Mobilfunknummer zu hinterlegen. Zusätzlich wird bei von Mitgliedern gemeinschaftlich gestellten Anträgen das Geschlecht abgefragt, um den Frauenanteil bei den Antragsteller*innen darzustellen.
- Gemäß §14 (9) der Satzung wird über die Empfehlungen der Antragskommission zuerst abgestimmt. Über ihre Verfahrensvorschläge zu den Anträgen und Änderungsanträgen zu einem Tagesordnungspunkt wird unmittelbar vor Befassung dieser Anträge abgestimmt.
- Änderungsanträge sind in der Regel vor Befassung des Antrages, auf den sie sich beziehen, einzubringen. Der weitestgehende Änderungsantrag ist zuerst abzustimmen. Auf Antrag ist es möglich, Anträge alternativ abzustimmen bzw. Meinungsbilder über verschiedene alternative Anträge zu erstellen. Danach folgt die Schlussabstimmung.
- Anwesende Parteimitglieder können Geschäftsordnungsanträge stellen. Zu einem Geschäftsordnungsantrag erteilt der/die Versammlungsleiter*in vorrangig das Wort. Der Antrag muss sich auf den zur Verhandlung stehenden Tagesordnungspunkt beziehen. In der Regel ist für einen Geschäftsordnungsantrag neben der Antragsbegründung nur eine weitere Worterteilung möglich, das Wort ist an eine*n Antragsgegner*in zu erteilen (Gegenrede). Auf Antrag kann die Versammlung mit der Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder beschließen, die Debatte über einen Geschäftsordnungsantrag zu eröffnen. Zur Geschäftsordnung darf der/die einzelne Redner*in nicht länger als 3 Minuten sprechen.
- Die Versammlung kann auf Antrag die Beratung auf eine spätere Landesdelegiertenkonferenz vertagen, an den Landesvorstand oder die Landtagsfraktion zur Beratung überweisen oder die Aussprache oder die Redeliste schließen.
- Der Antrag auf Schluss der Aussprache geht bei der Abstimmung dem Antrag auf Vertagung oder Überweisung, dieser dem Antrag auf Schluss der Redeliste vor.
- Soll über einen bereits abgeschlossenen Tagesordnungspunkt eine erneute Aussprache und Beschlussfassung stattfinden, ist ein Rückholungsantrag schriftlich beim Präsidium zu stellen. Dieser ist sofort zu behandeln und benötigt zur Annahme die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 5 Abstimmungen
- Der/die Versammlungsleiter*in stellt die Fragen so, dass sie sich mit Ja oder Nein beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht. Über die Fassung kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet die Versammlung.
- Jede*r Versammlungsteilnehmer*in kann die Teilung der Frage beantragen. Ist die Zulässigkeit der Teilung zweifelhaft, so entscheidet der/die Antragsteller*in. Unmittelbar vor der Abstimmung ist die Frage auf Verlangen vorzulesen.
- Abgestimmt wird durch Handzeichen. Soweit die gesetzlichen Bestimmungen, Satzung der Partei oder diese Geschäftsordnung nicht anderes vorschreiben, entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit verneint die Frage.
- Soweit gesetzliche Bestimmungen, Satzungen der Partei oder diese Geschäftsordnung geheime Wahlen oder Abstimmungen vorschreiben, ist entsprechend zu verfahren.
- Ist das Präsidium über das Ergebnis einer offenen Abstimmung nicht einig, so werden die Stimmen gezählt. Auf Anordnung des Präsidiums kann – wenn
auf andere Weise das Ergebnis nicht zu ermitteln ist – eine schriftliche Abstimmung durchgeführt werden. - Schriftliche Abstimmung kann bis zur Eröffnung der Abstimmung von anwesenden fünf von Hundert der gemeldeten Delegierten beantragt werden.
- Schriftliche Abstimmung ist unzulässig über
1. Sitzungsdauer und Tagesordnung
2. Vertagung
3. Schluss der Aussprache oder Schluss der Redeliste
4. Überweisung an den Landesvorstand
5. Teilung der Frage - Geheim durchzuführende Wahlen und schriftliche Abstimmungen können elektronisch durchgeführt werden. Wo eine elektronisch durchgeführte Wahl gesetzlich nicht möglich oder von der Versammlung anders gewünscht ist, kann auf elektronischem Wege auch ein Meinungsbild eingeholt werden, zu dem eine anschließende schriftliche Bestätigungswahl durchgeführt wird. Bei geheimen Wahlen und schriftlichen Abstimmungen kann die Software Abstimmungsgrün eingesetzt werden. Die Nutzung von elektronischer Abstimmungsmöglichkeiten erfolgt anonym, die abgegebenen Stimmen können den Delegierten nicht individuell zugeordnet werden. Vor dem Einsatz von elektronischen Abstimmungssystemen wird das System ausführlich erklärt und eine Testabstimmung durchgeführt.
§ 6 Beschlussfähigkeit
- Die Landesdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gemeldeten Delegierten anwesend ist. Wird vor Beginn einer Abstimmung die Beschlussfähigkeit von mindestens 5 Versammlungsteilnehmer*innen bezweifelt, so ist in Verbindung mit der Abstimmung die Beschlussfähigkeit durch Zählen der Stimmen festzustellen. Nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit ist die Landesdelegiertenkonferenz sofort zu schließen. Das Präsidium kann die Abstimmung auf kurze Zeit aussetzen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mit.
- Das Präsidium kann eine beschlussunfähige Landesversammlung innerhalb von 24 Stunden zu einem beliebigen Zeitpunkt durch Aushang in den vorher angekündigten Versammlungsräumen wieder einberufen. Diese Landesversammlung ist dann beschlussfähig, wenn sie es auch entsprechend den normalen geschäftsordnungsgemäßen Bedingungen ist.
§ 7 Barrierefreiheit
Damit alle Mitglieder ihre Rechte und Pflichten wahrnehmen können, müssen alle Veranstaltungen barrierefrei sein. Das heißt zum Beispiel, dass das Podium für alle stufenlos erreichbar sein muss. Die Landesdelegiertenkonferenzen werden grundsätzlich von Gebärde- bzw. Schriftdolmetschung/ Untertitelung begleitet. Gegebenenfalls notwendige weitere Hilfen werden per Bedarfsabfrage ermittelt. Auch blinden oder sehbehinderten Delegierten ist eine gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen. Bedarfe von Delegierten mit sichtbaren und nicht sichtbaren Behinderungen sind gleichermaßen zu berücksichtigen und werden vorab abgefragt.
§ 8 Protokoll
Über die Landesdelegiertenkonferenz ist ein Protokoll zu erstellen. Es ist spätestens sechs Wochen vor der nächsten Landesdelegiertenkonferenz an die Kreisverbände zu versenden. Erfolgt bis zu Beginn der folgenden Landesdelegiertenkonferenz kein Einspruch, so gilt das Protokoll als bestätigt. Über eventuelle Einsprüche entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.
§ 9 Sonstiges
- Gäste sind mindestens zwei Wochen vor der LDK bei der Landesgeschäftsstelle anzumelden. Das grundsätzliche Recht der Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW, an der LDK teilzunehmen, wird durch diese Regelung lediglich ausgestaltet, um ihre Teilnahme logistisch gewährleisten zu können.
- Der Landesvorstand übt im Sinne des Mietvertrages mit der Hallenverwaltung das Hausrecht aus.