Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz (LDK)

§ 1

Die Landesdelegiertenkonferenz bestellt auf Vorschlag des Landesvorstandes ein Tagungspräsidium. Ergänzungen des Präsidiums aus der Versammlung sind möglich. In der Regel wird über den Präsidiumsvorschlag mit den eventuellen Ergänzungen aus der Mitte der Versammlung gemeinsam in offener Abstimmung entschieden.

§ 2

Die Mitglieder des Präsidiums vereinbaren untereinander, wer die Sitzung leitet und wann jeweils eine Ablösung in der Sitzungsleitung erfolgt. Der/die amtierende Sitzungsleiter*in kann gegen seinen /ihren Willen nicht vom Präsidium und nicht während eines Tagesordnungspunktes abgelöst werden.

§ 3

Zu Beginn der Konferenz beschließt die Versammlung die Tagesordnung. Nach Feststellung der Tagesordnung dürfen andere Verhandlungsgegenstände nur beraten werden, wenn nicht von einem Drittel der anwesenden Delegierten widersprochen wird. Die Landesdelegiertenkonferenz kann jederzeit Verhandlungsgegenstände von der Tagesordnung absetzen, soweit diese Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt.

§ 4

Der/die Versammlungsleiter*in hat über jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Aussprache zu eröffnen.

§ 5

Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder im Sachzusammenhang stehender Verhandlungsgegenstände kann jederzeit beschlossen werden.

§ 6

Ist die Redeliste erschöpft oder meldet sich niemand mehr zu Wort, so erklärt der/die Versammlungsleiter*in die Aussprache für geschlossen.

§ 7

Die Versammlung kann auf Antrag die Beratung auf eine spätere Landesdelegiertenkonferenz vertagen, an den Landesvorstand zur Beratung überweisen oder die Aussprache oder die Redeliste schließen.

Der Antrag auf Schluß der Aussprache geht bei der Abstimmung dem Antrag auf Vertagung oder Überweisung, dieser dem Antrag auf Schluß der Redeliste vor.

§ 8

Es darf nur sprechen, wem der/die Versammlungsleiter*in das Wort erteilt hat. Will der/die Versammlungsleiter*in sich selbst an der Aussprache beteiligen, so hat sie/er den Vorsitz abzugeben. Sie/er darf die Versammlungsleitung zu diesem Beratungsgegenstand nicht erneut übernehmen. Wer zur Sache sprechen will, hat sich bei dem Präsidiumsmitglied, welches die Redeliste führt, zu Wort zu melden. Zur Geschäftsordnung können Wortmeldungen durch Zuruf erfolgen.

§ 9

Die Reihenfolge der Redner*innen bestimmt sich nach der Reihenfolge der Wortmeldungen. Redelisten werden getrennt geführt (Frauen/offen), mindestens jeder zweite Redebeitrag ist Frauen vorbehalten. Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, so sind die Frauen der Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll. Das Präsidium kann zu Beginn der Aussprache einer/einem oder mehreren Berichterstatter*innen das Wort erteilen.

§ 10

Zu einem Geschäftsordnungsantrag erteilt der/die Versammlungsleiter*in vorrangig das Wort. Der Antrag muß sich auf den zur Verhandlung stehenden Tagesordnungspunkt beziehen. In der Regel ist für einen Geschäftsordnungsantrag neben der Antragsbegründung nur eine weitere Worterteilung möglich, das Wort ist an eine*n Antragsgegner*in zu erteilen (Gegenrede). Auf Antrag kann die Versammlung mit der Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder beschließen, die Debatte über einen Geschäftsordnungsantrag zu eröffnen. Zur Geschäftsordnung darf der/die einzelne Redner*in nicht länger als 5 Minuten sprechen.

§ 11

Zu einer Erklärung zur Aussprache (persönliche Erklärung) wird das Wort nach Schluß oder Vertagung der Aussprache erteilt. Der Anlaß ist dem/der Versammlungsleiter*in oder einem anderen von dem/der Versammlungsleiter*in beauftragten Präsidiumsmitglied bei der Wortmeldung mitzuteilen. Mit einer solchen Erklärung dürfen nur Äußerungen, die sich der bei Aussprache auf die eigene Person bezogen haben, zurückgewiesen oder eigene Ausführungen richtiggestellt werden, sie darf nicht länger als 5 Minuten dauern.

§ 12

Zu einer tatsächlichen oder persönlichen Erklärung außerhalb der Tagesordnung kann der/die Versammlungsleiter*in das Wort vor Eintritt in die Tagesordnung oder nach Abschluß eines Tagesordnungpunktes erteilen. Die Erklärung ist ihr/ihm vorher schriftlich mitzuteilen, sie darf nicht länger als 5 Minuten dauern.

§ 13

Die Rededauer beträgt in der Regel maximal 10 Minuten. Sie kann auf Antrag für einzelne Tagesordnungspunkte verkürzt oder verlängert werden. Eine Änderung der maximalen Redezeit während eines Tagesordnungspunktes ist nicht statthaft. Überschreitet ein*e Redner*inn seine/ihre Redezeit , soll die/der Versammlungsleiter*in ihm/ihr nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen.

§ 14

Der/die Versammlungsleiter*in kann RednerInnen, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache verweisen. Ist ein*e RednerIn während einer Rede dreimal zur Sache gerufen und beim zweitenmal auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache hingewiesen worden, so muß ihr/ihm von dem/der Versammlungsleiter*in das Wort entzogen werden. Es darf ihr/ihm in derselben Aussprache zum selben Verhandlungsgegenstand nicht neu erteilt werden, sofern die Versammlung nicht anders beschließt.

§ 15

Die Landesdelegiertenkonferenz ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der gemeldeten Delegierten im Sitzungssaal anwesend ist. Wird vor Beginn einer Abstimmung die Beschlußfähigkeit von mindestens 5 Versammlungsteilnehmer*innen bezweifelt, so ist in Verbindung mit der Abstimmung die Beschlußfähigkeit durch Zählen der Stimmen festzustellen. Nach Feststellung der Beschlußunfähigkeit ist die Landesdelegiertenkonferenz sofort zu schließen. Das Präsidium kann die Abstimmung auf kurze Zeit aussetzen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit mit.

Das Präsidium kann eine beschlußunfähige Landesversammlung innerhalb von 24 Stunden zu einem beliebigen Zeitpunkt durch Aushang in den vorher angekündigten Versammlungsräumen wieder einberufen. Diese Landesversammlung ist dann beschlußfähig, wenn sie es auch entsprechend den normalen geschäftsordnungsgemäßen Bedingungen ist.

§ 16

Der/die Versammlungsleiter*in stellt die Fragen so, daß sie sich mit Ja oder Nein beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, daß gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht. Über die Fassung kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet die Versammlung.

§ 17

Jede*r Versammlungsteilnehmer*in kann die Teilung der Frage beantragen. Ist die Zulässigkeit der Teilung zweifelhaft, so entscheidet der/die Antragsteller*in. Unmittelbar vor der Abstimmung ist die Frage auf Verlangen vorzulesen.

§ 18

Abgestimmt wird durch Handzeichen. Soweit die gesetzlichen Bestimmungen, Satzung der Partei oder diese Geschäftsordnung nicht anderes vorschreiben, entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit verneint die Frage.

§ 19

Soweit gesetzliche Bestimmungen, Satzungen der Partei oder diese Geschäftsordnung geheime Wahlen oder Abstimmungen vorschreiben, ist entsprechend zu verfahren.

§ 20

Ist das Präsidium über das Ergebnis einer offenen Abstimmung nicht einig, so werden die Stimmen gezählt. Auf Anordnung des Präsidiums kann – wenn auf andere Weise das Ergebnis nicht zu ermitteln ist – eine Abstimmung im Wege des sogenannten “Hammelsprungs” durchgeführt werden.

§ 21

Namentliche Abstimmung kann bis zur Eröffnung der Abstimmung von anwesenden fünf von Hundert der gemeldeten Delegierten beantragt werden.

§ 22

Namentliche Abstimmung ist unzulässig über

1. Sitzungsdauer und Tagesordnung

2. Vertagung

3. Schluß der Aussprache oder Schluß der Redeliste

4. Überweisung an den Landesvorstand

5. Teilung der Frage

§ 23

Über die Landesdelegiertenkonferenz ist ein Protokoll zu erstellen. Es ist spätestens sechs Wochen vor der nächsten Landesdelegiertenkonferenz an die Kreisverbände zu versenden. Erfolgt bis zu Beginn der folgenden Landesdelegiertenkonferenz kein Einspruch, so gilt das Protokoll als bestätigt. Über eventuelle Einsprüche entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.