Geschäftsordnung des Landesvorstandes

Beschlossen am 4. Juli 2024

§ 1 Zusammensetzung und Aufgaben

1. Dem Landesvorstand gehören an:

  • die beiden Vorsitzenden,
  • der Politische Geschäftsführer und die Landesschatzmeisterin sowie
  • vier weitere Mitglieder, darunter eine frauenpolitische Sprecherin und ein*e vielfaltspolitische*r Sprecher*in.

2. Die beiden Vorsitzenden sind für die Außendarstellung der Landespartei verantwortlich. Gemeinsam mit dem Politischen Geschäftsführer und der Landesschatzmeisterin bilden sie den geschäftsführenden Landesvorstand (GLV), der die Landespartei gemäß § 26 BGB (2) vertritt.

3. Der Landesvorstand entscheidet über die grundsätzliche inhaltliche und strategische Ausrichtung der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW; er entwickelt und plant gemeinsame Initiativen.

4. Der GLV berichtet im Landesvorstand regelmäßig und umfassend über seine Arbeit.

5. Der Landesvorstand gibt sich eine Aufgabenverteilung. Darin wird u. a. die Zuständigkeit für inhaltliche Bereiche, Landesarbeitsgemeinschaften, Landesvereinigungen sowie Kreis- und Bezirksverbände festgelegt. Es können auch Prozessverantwortlichkeiten festgelegt werden.

6. Der GLV führt die Geschäfte im Rahmen des Landesverbandshaushalts und auf der Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Er ist Arbeitgeber für die Mitarbeiter*innen des Landesverbandes. Hauptzuständig für Personalangelegenheiten ist der Politische Geschäftsführer in Konsultation mit der Landesschatzmeisterin.

7. Zeichnungsberechtigt für Finanzangelegenheiten sind grundsätzlich zwei Mitglieder des GLV gemeinschaftlich. Entscheidungen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit können im Rahmen des Auftragsverhältnisses von einzelnen Mitgliedern des GLV oder beauftragten Mitarbeiter*innen der Landesgeschäftsstelle getroffen werden.

8. Zeichnungsberechtigt für Vollmachten in Rechtsstreitigkeiten sind grundsätzlich zwei Mitglieder des GLV gemeinschaftlich. Die grundsätzliche Entscheidung über die Umgangsweise mit dem jeweiligen Rechtsstreit erfolgt vorher durch Abstimmung im GLV.

§ 2 Sitzungen

1. Der GLV tagt in der Regel wöchentlich, der Landesvorstand tagt in der Regel zweiwöchentlich.

2. Der Politische Geschäftsführer leitet die Sitzungen des Landesvorstandes und des GLV.

3. Eine Landesvorstandssitzung wird vom Politischen Geschäftsführer unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Anträge zur Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte sind dem Politischen Geschäftsführer möglichst vier Tage vor der Sitzung mitzuteilen. Eine außerordentliche Sitzung des Landesvorstandes ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder unter Nennung der zu beratenden Gegenstände verlangen.

4. Der Landesvorstand kann punktuell oder dauerhaft weitere Personen beratend zu seinen Sitzungen hinzuziehen.

5. Über Beschlüsse des Landesvorstands und des GLV ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist durch den Landesvorstand bzw. den GLV zu genehmigen. Sofern ein Mitglied Änderungen wünscht, wird mit Mehrheit über diese entschieden. Die Einladungen und Protokolle des GLV werden dem Landesvorstand zur Kenntnis gegeben.

6. Der Landesvorstand versteht sich als transparentes und offenes Gremium.

§ 3 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

1. Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und mindestens die Hälfte des GLV anwesend sind.

2. Beschlüsse fasst der Landesvorstand mit einfacher Mehrheit.

3. Beschlüsse können neben den Präsenzsitzungen auch im Mail-Umlaufverfahren, per Telefonkonferenz oder Videokonferenz herbeigeführt werden.

4. Finanzanträge setzen grundsätzlich einen schriftlichen Antrag an den GLV voraus, der eine detaillierte Einnahme-Ausgaberechnung enthält und möglichst vier Tage vorher beim Politischen Geschäftsführer und bei der Landesschatzmeisterin eingereicht wird. Vor Beschlussfassung ist in der Regel eine Stellungnahme der Landesschatzmeisterin einzuholen.

§ 4 Inkrafttreten

1. Diese Geschäftsordnung und mögliche Änderungen treten durch Beschluss des Landesvorstandes in Kraft.

2. Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Landesvorstandes.