Statut Grüner Landesvereinigungen

§ 1 Status und Aufgabe

Grüne Landesvereinigungen sind organisatorische Zusammenschlüsse von Parteimitgliedern, die auf den Grundwerten der Partei darauf gerichtet sind, die Perspektiven und besonderen Anliegen der von ihnen repräsentierten Gruppen in die innerparteiliche Meinungsbildung einzubringen.

§ 2 Anerkennung, Umbenennung, Auflösung

(1) Der Landesvorstand beschließt über Anerkennung, Umbenennung und Auflösung Grüner Landesvereinigungen. Er berichtet jährlich der LDK über die bestehenden Landesvereinigungen und mögliche Veränderungen. Die betroffenen Landesvereinigungen haben hierzu ein Widerspruchsrecht gegenüber dem Landesparteirat.

(2) Der Landesvorstand hat eine Landesvereinigungen aufzulösen, wenn diese gegen inhaltliche Grundsätze der Partei oder ihrer Ordnung verstößt, sonstiger Schaden für die Partei entsteht oder wenn die formalen Voraussetzungen dieses Statutes nicht mehr erfüllt werden.

(3) Landesvereinigungen betreiben keine Öffentlichkeitsarbeit.

(4) Landesverbandsmitglieder können Mitglied einer oder mehrerer Vereinigungen werden. Die freie Mitarbeit von Nicht-Parteimitgliedern ist möglich.

(5) Eine Vereinigung muss aus mindestens 0,1 Prozent der Landesverbandmitglieder (Stichtag ist jeweils der 31. Dezember des Vorjahres) bestehen und sich mindestens zwei Mal jährlich treffen. Sie nehmen durch eigenen Beschluss ihre Mitglieder in ihre Vereinigung auf. Den jeweiligen Koordinator*innen obliegt es, diese Mitgliederliste zu führen. Alle Mitglieder einer Vereinigung sind wahl- und stimmberechtigt.

(6) Die Landesvereinigungen geben sich eine Geschäftsordnung. Veränderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Bestätigung des Landesvorstandes.

(7) Jede Landesvereinigungen wählt aus ihrer Mitte Koordinator*innen. Das Frauenstatut findet entsprechend Anwendung. Die Amtszeit der Koordinator*innen wird vor ihrer Wahl durch die Vereinigung festgelegt und kann bis zu zwei Jahren betragen.

(8) Anträge an die Organe der Landespartei bedürfen eines Beschlusses der Landesvereinigungen.

(9) Landesvorstand und Landtagsfraktion benennen Ansprechpartner*innen für die Landesvereinigungen.

§ 3 Funktionsträger*innen

Die jeweiligen Koordinator*innen teilen im Januar eines jeden Jahres dem geschäftsführenden Landesvorstand die jeweils amtierenden, gewählten Funktionsträger*innen (Koordinator*innen und gegebenenfalls Delegierte) mit Datum der Wahl und Dauer ihrer Amtszeit schriftlich mit. Ohne diese Meldung kann eine Kostenerstattung nicht erfolgen.
Diese Regelung beeinträchtigt nicht die Amtszeit der Gewählten, sondern dient lediglich der erforderlichen Transparenz.
Im Falle der Nachwahlen endet deren Amtszeit mit der durch die Vereinigung beschlossene Periode (maximal zwei Jahre).

§ 4 Finanzen

(1) Über die Verwendung möglicher Mittel ist ein geeigneter Nachweis von den Koordinator*innen zu führen.

(2) Die Landesvereinigungen können keine Mitgliedschaften, Beteiligungen oder dauerhafte Verpflichtungen eingehen.

(3) Der geschäftsführende Landesvorstand kann den Landesvereinigungen auf schriftlichen Antrag Mittel zuweisen.

(4) Falls nähere Regelungen im Rahmen dieses Budgetierungsmodells erforderlich werden oder Unstimmigkeiten bestehen, so entscheidet darüber der Landesvorstand