Bestimmungen zur Durchführung einer Urabstimmung
I. Über das Programm kann urabgestimmt werden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Partei.
II. die Urabstimmung findet statt auf Antrag:
- von zehn vom Hundert der Mitglieder oder
- von zehn Kreisverbänden oder
- der Landesversammlung
Die AntragsstellerInnen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest.
III. Der Landesvorstand stellt nach Eingang des Antrages fest, ob die Voraussetzungen gem. Abs. II erfüllt sind. Verneint er dies, legt er die Angelegenheit dem Landesparteirat zur Entscheidung vor. Lehnt auch dieser die Durchführung der Urabstimmung ab, entscheidet auf entsprechenden Antrag abschließend das Landesschiedsgericht. Das Nähere wird in Ausführungsbestimmungen geregelt, die der Landesparteirat erlässt.
Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefällt. Die Aufhebung einer durch Urabstimmung gefällten Entscheidung ist nur möglich entsprechend dem für Satzungsänderungen §15 (2) vorgesehenen Verfahren.
IV. Der/die LandesgeschäftsführerIn ist für die Durchführung der Urabstimmung verantwortlich. Das Nähere wird in Ausführungsbestimmungen geregelt, die der Landesparteirat erlässt.
V. Die Kosten der Urabstimmung trägt die Landespartei.