BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW
Entsprechend dem Grundsatz weitgehender Dezentralisierung, die allerdings ihre Grenzen in den Notwendigkeiten einer politisch wirksamen Organisation und der Rechenschaftslegung gemäß dem Parteiengesetz findet, regeln BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW ihre Finanzverhältnisse wie folgt:
§ 1 Rechenschaftsbericht
(1) Der Vorstand hat über die Herkunft und Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen und die Anzahl der Mitglieder zum Ende des Kalenderjahres in seinem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen, nach den Bestimmungen des Parteiengesetzes öffentlich Rechenschaft zu geben. Der Rechenschaftsbericht soll vor der Zuleitung an den/die Präsident*in des Deutschen Bundestages im Vorstand beraten werden; er wird vom Vorstand, zumindest von der/dem Landesschatzmeister*in (Kassierer*in) und einer/m Vorsitzenden (Vorstandssprecher*in), unterzeichnet.
(2) Zu diesem Zweck legen die Ortsverbände den Kreisverbänden bis zum 12. Februar eines jeden Jahres und die Bezirks- und Kreisverbände dem Landesverband bis spätestens 31. März eines jeden Jahres Rechenschaft über ihr Vermögen, ihre Einnahmen und ihre Ausgaben nach Maßgabe der Bestimmungen des Parteiengesetzes ab. Die Kreiskassierer*innen sind für die ordnungsgemäße Kassenführung der Kreisverbände und ihrer Gliederungen verantwortlich. Die Ortsverbände sind verpflichtet, den Kreiskassierer*innen zu diesem Zweck Rechenschaft über die
Finanzen des Ortsverbandes zu geben.
(3) Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes gemäß Parteiengesetz auf Bundesebene gefährdet, muss der jeweils höhere Gebietsvorstand die Kassenführung des nachfolgenden Organs vorübergehend an sich ziehen oder einen Beauftragten/eine Beauftragte einsetzen.
§ 2 Beiträge
(1) Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
(2) Die Höhe des empfohlenen Mitgliedsbeitrages beträgt bundeseinheitlich mindestens 1% vom Nettoeinkommen. Der empfohlene Mindestbeitrag für Mitglieder, bei denen kein steuerpflichtiges Einkommen vorliegt, beträgt fünf Euro im Monat. Der zuständige Kreis- bzw. Ortsvorstand ist berechtigt, auf Antrag für Mitglieder mit besonderen finanziellen Härten, Ausnahmen hiervon im Einvernehmen mit dem Mitglied zu vereinbaren (Sozialklausel).
(3) Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW im Landtag sowie
satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen monatlich verpflichtende Mandatsbeiträge zwischen 10 % und 20 % der Grunddiät/Grundentschädigung aus einem Mandat/Regierungsamt an den Landesverband. Dies gilt auch für alle Positionen, die auf Beschluss oder auf Vorschlag durch die Landespartei oder der Landtagsfraktion, besetzt werden. DieDer an der jeweiligen Anspruchshöhe gemessene jeweilige Erfüllungsgrad, sowie der Mandatsträger*innenname kann parteiöffentlich zugänglich gemacht werden.
(4) Kommunale Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsbeiträge an die räumlich zuständige Gliederung. Die Höhe der Mandatsbeiträge wird von der räumlich zuständigen Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 3 Beitragsabführungen
(1) Um eine möglichst unbürokratische und dezentrale Beitragserhebung zu gewährleisten, zahlen die Kreisverbände pro Monat und Mitglied einen Anteil aus Mitgliedsbeiträgen an den Landesverband, der von der Landesdelegiertenkonferenz beschlossen wird. Zusammen mit diesem Beitragsanteil an den Landesverband erhebt der Landesverband auch den Beitragsanteil an den Bundesverband, der von der BDK festgelegt wird und leitet diesen an den Bundesverband weiter.
§ 4 Spenden (Zuwendungen)
(1) Alle satzungsgemäßen Gliederungen sind berechtigt, Spenden anzunehmen. Jeder Ebene stehen die bei ihr eingegangenen Spenden ungeteilt zu. Ausgenommen sind Spenden, die im Sinne des Parteiengesetzes unzulässig sind. Solche Spenden sind unverzüglich den Spender*nnen zurück zu überweisen, oder über den Landesverband und den Bundesverband unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.
(2) Hat ein Gebietsverband unzulässige Spenden vereinnahmt, ohne sie weiterzuleiten, oder erlangte Spenden nicht im Rechenschaftsbericht veröffentlicht, so verliert er gemäß Parteiengesetz den ihm zustehenden Anspruch auf Parteienfinanzierungsgelder in Höhe des Zweifachen der rechtswidrig erlangten oder nicht veröffentlichten Spenden.
(3) Spenden, die im Einzelfall 50.000 Euro übersteigen, werden unverzüglich über den Landes- und den Bundesverband an den/die Bundestagspräsident*in gemeldet.
(4) Spenden an einen oder mehrere Gebietsverbände, deren Gesamtwert 10.000 Euro übersteigt, sind im Rechenschaftsbericht des Gebietsverbandes, der sie vereinnahmt hat, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders bzw. der Spenderin zu verzeichnen.
(5) Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbescheinigungen) werden vom Bundes-, den Landes-, Bezirks- oder Kreisverbänden erteilt. Auf ihnen wird vermerkt, dass diese Spendenbescheinigung sämtliche Spenden des Vorjahres beinhaltet. Eine vor Ablauf des Rechnungsjahres ausgehändigte Spendenbescheinigung muss den Tag der Zuwendung ausweisen.
§ 5 Staatliche Teilfinanzierung
(1) Die Auszahlung der staatlichen Mittel für die bei Landtagswahlen erzielten gültigen Stimmen erfolgt an den jeweiligen Landesverband. Die Auszahlung der übrigen staatlichen Mittel erfolgt an die Bundespartei. Die/Der Bundesschatzmeister*in beantragt für den Bundesverband und die Landesverbände die Auszahlung der staatlichen Mittel.
(2) Die Verteilung der Parteienfinanzierungsgelder zwischen Landesverband und Kreisverbänden erfolgt im Rahmen der Haushaltsverabschiedung per LDKBeschluss.
§ 6 Landesverbandshaushalt
(1) Die/der Landesschatzmeister*in erstellt einen Haushaltsplan, über den der Landesvorstand beschließt, und der vom Landesfinanzrat zwischenzeitlich und von der LDK endgültig genehmigt wird.
(2) Der Haushaltsplan ist nach Möglichkeit entsprechend dem bundesweit gültigen Kontenrahmenplan zu gestalten und soll eine mittelfristige Finanzplanung (MFF) beinhalten, aus der die Finanzentwicklung der nächsten vier Jahre zu erkennen ist. Bilanzwahrheit, Bilanzklarheit, Bilanzkontinuität, Übersichtlichkeit und Transparenz sind Bestandteil BÜNDNISGRÜNER Finanzpolitik. Die Übereinstimmung der Ansätze in der Eröffnungsbilanz und der vorangegangenen Schlussbilanz muss ebenso gewährleistet sein wie die Vollständigkeit sämtlicher Vermögensgegenstände, Schulden, Aufwendungen und Erträge.
(3) Gelder können nur für satzungsgemäße Zwecke und im Rahmen des Haushaltes verwendet werden. Kredite an Dritte sind satzungswidrig und damit unzulässig. Eine Kreditvergabe ist nur möglich an Parteigliederungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Unternehmensbeteiligungen können nach Maßgabe dieser Finanzordnung nicht eingegangen werden.
(4) Eine Ausgabe, die beschlossen ist, muss durch einen entsprechenden Etattitel auch möglich sein. Beschlüsse, die mit finanziellen Auswirkungen verbunden sind und für deren Deckung kein entsprechender Etattitel vorgesehen ist, sind nur über die Umwidmung von anderen Etatposten auszuführen. Diese Umwidmung bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung durch die/den Landesschatzmeister*in. Kommt diese Zustimmung nicht zustande, muss diese Ausgabe über einen entsprechenden Nachtragshaushalt beim Landesfinanzrat beantragt werden. Bis zu
dieser Entscheidung erfolgt keine Ausführung des Beschlusses.
(5) Ist es im Laufe des Haushaltsjahres absehbar, dass der Haushaltsansatz nicht ausreicht, hat die/der Landesschatzmeister*in unverzüglich einen Nachtragshaushalt in den Landesvorstand einzubringen. Er/sie ist bis zu dessen Verabschiedung durch den LFR an die Grundsätze einer vorläufigen Haushaltsführung gebunden.
(6) Zur treuhänderischen Übernahme und treuhänderischen Verwaltung von unbeweglichem Vermögen sowie Forderungen und sonstigen vermögenswerten Rechten von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW sowie der Wahrnehmung von deren Interessen in Grundstücksangelegenheiten dient ein Vermögensverwaltungsverein. Er besteht aus den Mitgliedern des Landesvorstands.
§ 7 Rechnungsprüfung im LV und seinen Gliederungen
(1) Rechnungsprüfer*in kann nicht sein, wer im zu prüfenden Zeitraum ein Vorstandsamt in der jeweiligen Gliederung bekleidet hat, oder an der Erstellung des Rechenschaftsberichtes beteiligt war. Amtierende Vorstandsmitglieder und Menschen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zu der Gliederung stehen, in der die Rechnungsprüfung durchgeführt wird, können dort nicht Rechnungsprüfer*innen sein.
(2) Eine Rechnungsprüfung hat im Vorfeld der Entlastung des Vorstandes zu erfolgen. Die Rechnungsprüfer*innen sind jederzeit berechtigt zu prüfen, insbesondere auch auf Einhaltung gesetzlicher und satzungsmäßiger Bestimmungen. Die Rechnungsprüfer*innen entscheiden über Umfang und zu prüfende Sachverhalte. Rechnungsprüfer*innen sind berechtigt, die
Rechenschaftsberichte von Untergliederungen oder Teilorganisationen zu prüfen.
(3) Ergeben sich aus der Prüfung Fragen oder Unstimmigkeiten, so hat der Vorstand
in angemessener Frist die erforderliche Aufklärung beizubringen.
(4) Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Mitgliederversammlung bzw. der Delegiertenversammlung in schriftlicher Form mitzuteilen und dem Rechenschaftsbericht beizulegen.
§ 8 Kostenerstattung
(1) Erstattungsfähig sind Kosten, die Mitgliedern, Beschäftigten, Praktikant*innen und Beauftragten entstehen bei der Wahrnehmung von Ämtern oder Aufgaben, die sie von einer Mitglieder- oder Delegiertenversammlung oder einem anderen, satzungsgemäß dazu berechtigten Organ oder Gremium der Partei erhalten haben.
(2) Die Erstattungsanträge können nur bei der entsendenden Gliederung eingereicht
und erstattet werden. Dafür sollen die vom Landesverband vorgesehenen Reisekostenformulare verwendet werden, auf denen die jeweils gültigen Erstattungssätze vermerkt sind.
(3) Erstattet werden die nachgewiesenen Kosten bei Benutzung der 2. Klasse öffentlicher Verkehrsmittel, bei Mietwagenbuchung oder Nutzung von Carsharing-Angeboten bzw. die nach den jeweiligen Steuerrichtlinien vorgesehenen Erstattungsbeträge für Reisekosten. Alle Bahnfahrten und sonstigen externen Rechnungsbeträge (auch für Mietwagen- und Carsharing-Nutzung) sind durch Originalbelege nachzuweisen, dabei gilt der Standardpreis einer Bahnfahrt in der zweiten Klasse als Regelgrenze. Für die Geltendmachung von Fahrten mit Individualverkehrsmitteln ist ein Nachweis der Entfernung mittels eines ausgedruckten Routenplaners dem Erstattungsantrag beizufügen. Für Reisen mit Individualverkehrsmitteln, die eine Kilometerzahl von insgesamt 400 übersteigen, gilt insgesamt als Obergrenze der reinen Fahrtkostenerstattung der Standardpreis (Flexpreis) einer Bahnfahrt in der zweiten Klasse. Im Fall von besonderen Umständen bei Reisen (wie etwa Mobilitätseinschränkungen oder unzumutbarem Mehraufwand bei Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln) soll der Vorstand der entsendenden Gliederung im Einzelfall Ausnahmen von der Regelgrenze schriftlich beschließen.
(4) Die Benutzung der BahnCard wird empfohlen. Eine BahnCard kann auf Antrag bis zu 100% erstattet werden, wenn dies für die entsendende Gliederung von wirtschaftlichem Vorteil ist.
(5) Buchungsgebühren für Bahnreisen, Übernachtungen und vergleichbare Kosten sind dann erstattungsfähig, wenn sich auf dem gewählten Buchungsweg für die entsendende Gliederung ein wirtschaftlicher Vorteil gegenüber der Direktbuchung ergibt.
(6) Inlandsflüge sind von der Erstattung grundsätzlich ausgenommen.
(7) Ehrenamtliche Mitglieder, die von einer Mitglieder- oder Delegiertenversammlung in ein Amt gewählt wurden, können, sofern die entsprechende Gliederung keine Kinderbetreuung anbietet und eine anderweitige Betreuung nicht möglich ist, Kinderbetreuungskosten für die Teilnahme an Sitzungen der Organe und Gremien, in die sie gewählt wurden, beantragen. Von Landesarbeitsgemeinschaften gewählte Sprecher*innen können für diese Funktion entsprechende Erstattungen im Rahmen des LAG-Statuts erhalten. Das antragstellende Mitglied muss sicherstellen, dass gesetzliche Bestimmungen zur Beschäftigung von Arbeitnehmer*innen eingehalten werden und eine gesetzeskonforme Anmeldung der beschäftigten Person erfolgt. Alternativ kann eine ordnungsgemäße Rechnung eines für Kinderbetreuung qualifizierten Dienstleistungsunternehmens eingereicht werden. Die erstattende Gliederung ist verpflichtet, die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zu überprüfen. Auf die Angemessenheit der Kosten ist zu achten.
(8) Sachaufwendungen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der anzurechnen Tätigkeit stehen, werden nur gegen Vorlage von Originalbelegen erstattet.
(9) Aufwendungen, die nicht durch diese Kostenerstattungsordnung erfasst sind, können nur im Wege einer Ausnahmeregelung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben durch einen Vorstandsbeschluss erstattet werden.
(10) Erstattungsanträge sind zeitnah, spätestens aber innerhalb von 3 Monaten nach Anfall der Ausgabe zu stellen. Erstattungsanträge für Ausgaben, die länger als 3 Monate zurückliegen, sind nicht mehr erstattungsfähig. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht für Anträge auf Erstattung von Bahncardkosten. Hierbei beginnt die 3-Monatsfrist mit dem letzten Tag der Gültigkeit der Bahncard, da eine Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäß § 8 (4) nur nachgelagert möglich ist. Erstattungsanträge für Ausgaben im November oder Dezember eines Jahres sind spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres zu stellen.
(11) Mit Rücksicht auf die politischen Beschlüsse und auf die Kassenlage werden die
erstattungsberechtigten Personen gebeten, den erstattungsfähigen Betrag oder einen Teilbetrag der Partei als Spende zur Verfügung zu stellen.
(12) Diese Kostenerstattungsregelungen gelten für den Landesverband NRW und seine Gliederungen verbindlich.
§ 9 Barkasse
(1) Nach Möglichkeit sollen alle Finanzbewegungen über das Girokonto abgewickelt werden. Wird eine Barkasse eingerichtet, so darf sie nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden. Barbestände sind möglichst niedrig zu halten.
(2) Es ist ein Kassenbuch in chronologischer Reihenfolge zu führen. Alle Vorgänge müssen nachvollziehbar sein und sind mit dem Datum des Transfers einzutragen; Belege sind zu unterschreiben.
(3) Der Kassenbestand ist monatlich auszurechnen, einzutragen und mit dem tatsächlichen Kassenbestand abzustimmen. Die Kontrolle wird durch Unterschrift dokumentiert.
§ 10 Geldanlagen
(1) Finanzanlagen dürfen nur bei Banken angelegt werden, die einem Einlagensicherungsfonds angehören, der im Insolvenzfall eine hundertprozentige Rückzahlung garantiert.
(2) Alle Konten müssen auf den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Xyz“ lauten, bzw. dies als Namenszusatz beinhalten, sofern die Bank auf einem Personennamen besteht.
(3) Geldbestände sollen wirtschaftlich angelegt werden. Dazu gehört eine Begrenzung des Girokontobestandes auf die voraussichtlich benötigte Geldmenge. Überschreitende Beträge sollen als Festgeld angelegt werden.
§ 11 Aufbewahrung der Unterlagen
Die Konten und die Buchhaltungsbelege, inklusive der Beschlüsse müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Verantwortlich hierfür ist der amtierende Vorstand.
§ 12 Finanzielle Zusammenarbeit mit Fraktionen
(1) Grundsätzlich müssen Partei- und Fraktionsgelder getrennt sein. Gemeinsame Konten sind nicht möglich. Bei gemeinschaftlicher Nutzung von Räumen, Personal oder anderer Mittel des Geschäftsbedarfs muss es hierüber schriftliche Vereinbarungen geben, die garantieren, dass die Partei keine finanziellen Vorteile aus der gemeinsamen Nutzung zieht. Diese Vereinbarung ist jährlich zu aktualisieren.
(2) Zuwendungen von Fraktionen an die Partei sind untersagt.
Beschlossen von der LDK Gütersloh am 25.6.98
Geändert von der LDK Düsseldorf 23./24.5.03
Geändert von der LDK Emsdetten 28./29.5.11
Geändert von der LDK Hamm 15./16.6.2013
Geändert von der LDK Siegburg 14./15.6.2014
Geändert von der LDK Neuss 14./15.6.2019
Geändert von der LDK Bielefeld 25./26.6.2022
Geändert von der LDK Münster 3./4.6.2023