Geschäftsordnung des Landesschiedsgerichts

1. Kontaktdaten, Regelung eingehenden Schriftverkehrs

1.1
Das Landesschiedsgericht ist über die Geschäftsstelle des Landesverbandes und über das Funktionspostfach mit der E-Mail-Adresse: landesschiedsgericht@gruene-nrw.de erreichbar. Über die zuvor genannte E-Mail-Adresse werden Eingaben unmittelbar und ausschließlich an die Mitglieder des Landesschiedsgerichts weitergeleitet. In Papierform oder per Fax auf der Landesgeschäftsstelle eingegangene Schriftstücke werden durch die Mitarbeiter eingescannt und unmittelbar über das oben genannten Funktionspostfach weitergeleitet. Die Originale werden an die Vorsitzende postalisch weiter versandt. Die Fertigung von Ablichtungen unterbleibt.

1.2
Die Vorsitzende vergibt Aktenzeichen.

1.3
Im Falle der Verhinderung der Vorsitzenden wird diese durch ein anderes Mitglied des Landesschiedsgerichts vertreten.

2. Besetzung des Gericht

2.1 Entscheidenden
Das Landesschiedsgericht legt nach Eingang der Antragsschrift die nach § 12 Abs. 2 zur Entscheidung berufenen drei Mitglieder des Landesschiedsgerichts fest. Die Besetzung der zur Entscheidung berufenen Landesschiedsrichter wird den Parteien zu Beginn der mündlichen Verhandlung mitgeteilt.

2.2 Nachrücker
Sofern einer der zur Entscheidung berufenen Landesschiedsrichter verhindert ist oder nach § 13 Abs. 3 S. 2 für befangen erachtet wird, bestimmt das Landesschiedsgericht das nachrückende Mitglied.

2.3 Entscheidung in Notbesetzung
Sofern das Landesschiedsgericht nicht mehr durch die in § 12 Abs. 2 S. 2 vorgesehene Anzahl von zur Entscheidung berufenen Mitgliedern entscheiden kann, können Entscheidungen auch mit einer geringeren Anzahl von Mitgliedern getroffen werden.

3. Schlichtung

Über das Angebot eines gesonderten Schlichtungsverfahrens und dessen Ablauf entscheidet das Landesschiedsgericht nach freiem Ermessen. Die Teilnahme von Mitgliedern des Landesschiedsgerichts am Schlichtungsverfahren schließt deren mögliche Mitwirkung an einer streitigen Entscheidung nicht aus.

4. Veröffentlichung

Entscheidungen des Landesschiedsgerichts von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 20 Abs. 2 werden auf der Internetseite des Landesschiedsgerichts anonymisiert veröffentlicht.

5. Verwahrung der Akten

Mit Abschluss eines Verfahrens soll die Aufbewahrung von Vorgängen des Landesschiedsgerichts fünf Jahre betragen. Entscheidungen werden dauerhaft aufbewahrt. Die Vorgänge werden auf der Landesgeschäftsstelle aufbewahrt; Zugriff haben ausschließlich die Mitglieder des Landesschiedsgerichts.

Beschlossen am 30.11./01.12.2013 – Remscheid.