LAG-Statut

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW
Landesarbeitsgemeinschafts-Statut (LAG-Statut)

§ 1 Status

Die Landesarbeitsgemeinschaften sind auf der Grundlage bündnisgrüner Politik der Ort inhaltlicher Arbeit auf Landesebene. Sie arbeiten in Politikfeldern von landespolitischer Bedeutung an der Weiterentwicklung der Programmatik und der grundlegenden strategischen Ausrichtung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und stellen Arbeitszusammenhänge zu innerparteilichen Gremien und gegebenenfalls zu außerparteilichen Diskussionszusammenhängen her.
Der Landesvorstand bezieht die LAGen in Beratung über Programmatik, grundsätzliche strategische Ausrichtung und Wahlkampf ein.

§ 2 Anerkennung, Umbenennung, Auflösung

(1) Der Landesvorstand beschließt über Anerkennung, Umbenennung und Auflösung der LAGen. Er berichtet jährlich der LDK über die bestehenden LAGen und mögliche Veränderungen.
Die betroffenen LAGen haben hierzu ein Widerspruchsrecht gegenüber dem Landesparteirat.

(2) Der Landesvorstand hat eine LAG aufzulösen, wenn diese gegen inhaltliche Grundsätze der Partei oder ihrer Ordnung verstößt, sonstiger Schaden für die Partei entsteht oder wenn die formalen Voraussetzungen dieses Statutes nicht mehr erfüllt werden. Dazu sind die jeweiligen LAG-Sprecher*innen anzuhören.

(3) Über politisch bedeutsame Beschlüsse der LAGen – die über das parteiinterne Wirken der LAGen hinausgehen – wird der geschäftsführende Landesvorstand umgehend unterrichtet. Die Unterzeichnung von Aufrufen, Erklärungen, Pressemitteilungen und Öffentlichkeitsarbeit bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden Landesvorstandes.

(4) Die LAGen müssen aus mindestens fünf Mitgliedern bestehen und sich mindestens zwei Mal jährlich treffen. Sie nehmen durch eigenen Beschluss ihre Mitglieder in ihre LAG auf. Den jeweiligen LAG-Sprecher*innen obliegt es, diese Mitgliederliste zu führen. Alle LAG-Mitglieder sind wahl- und stimmberechtigt.

(5) Jede LAG wählt aus ihrer Mitte zwei oder vier LAG-Sprecher*innen, die Mitglied der Landespartei sein müssen, wobei die Mindestquotierung zu beachten ist. Eine Ausnahme bildet die LAG Queer. Die Amtszeit der LAG-Sprecher*innen wird vor ihrer Wahl durch die LAG festgelegt und kann bis zu zwei Jahren betragen.

(6) Anträge an die Organe der Landespartei bedürfen eines Beschlusses der LAG.

(7) Um die Unterstützung für Kandidat*innen zu dokumentieren, können Voten vergeben werden. Um den Delegierten die Möglichkeit zu geben, ein Votum beurteilen zu können, soll das jeweilige Abstimmungsergebnis gemeinsam mit dem Votum veröffentlicht werden. Eine Votenvergabe muss in der Sitzungseinladung angekündigt werden. Die Abstimmung erfolgt in geheimer Wahl. Das Frauenstatut findet entsprechend Anwendung.

(8) Landesvorstand und Landtagsfraktion benennen Ansprechpartner*nnen für die LAGen.

§ 3 Delegation in Bundesarbeitsgemeinschaften (BAGen)

Die anerkannten LAGen können zwei Delegierte wie auch Ersatzdelegierte wählen, wobei die Mindestquotierung zu beachten ist. Diese müssen vom geschäftsführenden Landesvorstand bestätigt werden und werden von ihm in die BAG entsandt. Falls keine entsprechende LAG existiert, kann der geschäftsführende Landesvorstand allein die Delegierten entsenden. Alle Delegierten müssen spätestens alle zwei Jahre durch den geschäftsführenden Landesvorstand bestätigt werden.
Die notwendigen Reisekosten der BAG-Delegierten zu Sitzungen ihrer jeweiligen BAG werden vom Landesverband auf Antrag erstattet.

§ 4 Funktionsträger*innen

Die LAG-Sprecher*innen teilen im Januar eines jeden Jahres dem geschäftsführenden Landesvorstand die jeweils amtierenden, gewählten Funktionsträger*innen (LAG-Sprecher*innen und (Ersatz-) Delegierte und gegebenenfalls Beauftragte) mit Datum der Wahl und Dauer ihrer Amtszeit schriftlich mit. Ohne diese Meldung kann eine Kostenerstattung nicht erfolgen.
Diese Regelung beeinträchtigt nicht die Amtszeit der Gewählten, sondern dient lediglich der erforderlichen Transparenz.
Im Falle der Nachwahl von LAG-Sprecher*innen oder BAG-(Ersatz-)Delegierten endet deren Amtszeit mit der durch die LAG beschlossene Periode (maximal zwei Jahre).

§ 5 Finanzen

(1) Jeder LAG stehen jährlich finanzielle Mittel bis zu 1.000 Euro zu (Budget), die die Realisierung der in diesem Statut festgeschriebenen Aufgaben ermöglichen und über deren Verwendung sie eigenständig durch Beschluss entscheidet, insbesondere (Reise-)Kosten der LAG-Sprecher*innen oder Beauftragten, Kosten von Referent*innen, ggf. Raumkosten.
Dazu bedarf es der umgehenden Mitteilung aller finanzrelevanten Beschlüsse, inklusive der hierzu berechtigten Personen an den geschäftsführenden Landesvorstand.

(2) Über die Verwendung der Mittel ist ein geeigneter Nachweis von den LAG-Sprecher*innen zu führen.

(3) Mitgliedschaften, Beteiligungen oder dauerhafte Verpflichtungen können nur durch den geschäftsführenden Landesvorstand in seinem Namen und nur in Ausnahmefällen und nur zeitlich begrenzt, eingegangen werden. Die Vertretung des Landesverbandes kann der geschäftsführende Landesvorstand an die entsprechenden LAG-Sprecher*innen übertragen.

(4) Sollten die bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, so kann der geschäftsführende Landesvorstand auf schriftlichen Antrag weitere Mittel zuweisen.

(5) Alle Verzichtsspenden mindern nicht das Budget einer LAG. Eingeworbene Spenden der LAGen werden dem Haushalt der jeweiligen LAG im laufenden Jahr zur Verfügung gestellt.

(6) Falls nähere Regelungen im Rahmen dieses Budgetierungsmodells erforderlich werden oder Unstimmigkeiten bestehen, so entscheidet darüber der Landesvorstand.

§ 6 Sprecher*innenrat

(1) Die vom Landesverband eingerichteten und offiziell bestätigten LAGen bilden einen LAG-Sprecher*innenrat. Der Sprecher*innenrat besteht aus je zwei LAG-Sprecher*innen der jeweiligen LAG. Mindestens eine*r der pro LAG entsandten Sprecher*innen ist eine Frau. Die Entsendung regelt die LAG selbständig.

(2) Der LAG-Sprecher*innenrat wird vom Landesvorstand mindestens einmal pro Halbjahr zu einer gemeinsamen Arbeitssitzung eingeladen. Auf Verlangen von fünf LAGen muss der Landesvorstand unverzüglich einen LAG-Sprecher*innenrat einberufen. Es besteht die Möglichkeit, per Telefon- bzw. Videokonferenz zu tagen

-letzte Änderung beschlossen auf der Landesdelegiertenkonferenz Neuss am 15. Juni 2019-