Landesschiedsgerichtsordnung

§ 1 Aufgaben und Grundsätze

(1) Das Landesschiedsgericht hat die Aufgabe, auf Antrag bei Streitigkeiten innerhalb der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW und bei Streitigkeiten zwischen Parteiorganen und der GRÜNEN JUGEND NRW tätig zu werden. Dabei soll es in jedem Stadium des Verfahrens versuchen, einen Ausgleich zwischen den Parteien herbeizuführen.

(2) Das Landesschiedsgericht kann ein gesondertes Schlichtungsverfahren anbieten.

(3) Die Mitglieder des Landesschiedsgerichts sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

§ 2 Zusammensetzung

(1) Mitglieder des Landsschiedsgerichts sind die Vorsitzende[1] und fünf weitere Mitglieder. Das Landesschiedsgericht wird entsprechend den Vorschriften für die Wahl von Vorstandsmitgliedern und unter Beachtung des Frauenstatuts gewählt. Die Mitglieder des Landesschiedsgerichtes werden von der Landesdelegiertenkonferenz für zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neues Landesschiedsgericht gewählt ist, längstens jedoch vier Jahre. Sie können nicht abgewählt werden. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

(2) Mitglieder von Vorständen der Partei oder ihrer Gebietsverbände oder der GRÜNEN JUGEND NRW, Mitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei oder zu einem ihrer Gebietsverbände oder der GRÜNEN JUGEND NRW stehen, sowie Mitglieder des Landtages, des Bundestages oder des Europäischen Parlamentes können nicht Mitglied des Landesschiedsgerichtes sein.

(3) Mitglied des Landesschiedsgerichtes kann nur sein, wer Mitglied der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landesverband NRW ist.

(4) Niemand kann in demselben Verfahren in mehr als einer Instanz Mitglied eines Schiedsgerichts sein.

(5) Das Landesschiedsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin werden unter anderem die Vertretungsregeln sowie Einzelheiten eines etwaigen Schlichtungsverfahrens festgelegt.

§ 3 Sitz und Geschäftsführung

(1) Der Sitz des Landesschiedsgerichts ist am Sitz von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW.

(2) Die Landesgeschäftsstelle ist verpflichtet, die Arbeit des Landesschiedsgerichtes zu unterstützen. Die Entscheidung, welche Kosten, bzw. Maßnahmen, bzw. Materialien für die Arbeit des Landesschiedsgerichtes erforderlich sind, liegt beim Landesschiedsgericht.

§ 4 Zuständigkeit

(1) Das Landesschiedsgericht ist zuständig für:

a) innerparteiliche Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen oder zwischen Parteiorganen und den Organen der Grünen Jugend NRW, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden,

b) die Anfechtung oder die Nichtigkeitserklärung von parteilichen Wahlen und Beschlüssen,

c) Parteiordnungsmaßnahmen.

(2) Das Landesschiedsgericht ist in zweiter Instanz zuständig für Berufungen gegen Schiedsgerichtsentscheidungen unterer Gebietsebenen. Im Übrigen ist es in erster Instanz zuständig.

(3) Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Organen anderer Landesverbände und dem Landesverband NRW sowie bei Streitigkeiten, für die das Landesschiedsgericht NRW nach Bundesschiedsgerichtsordnung zuständig ist, ist das Landesschiedsgericht erste Instanz.

§ 5 Antrag

(1) Antragsberechtigt sind:

a) alle Parteiorgane,

b) die Organe der GRÜNEN JUGEND NRW,

c) 1/10 der stimmberechtigten Teilnehmerinnen einer Versammlung, sofern eine Wahl oder Entscheidung dieser Versammlung angefochten wird,

d) jedes Parteimitglied, sofern es in der Sache selbst unmittelbar betroffen ist.

(2) Jeder verfahrenseinleitende Antrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform und ist zu begründen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen und ladungsfähiger Anschrift,
  • eine Sachverhaltsdarstellung sowie
  • die Bezeichnung der Beweismittel zur Begründung des Antrags.

§ 6 Verfahrensberechtigte

(1) Beteiligte in einem Schiedsgerichtsverfahren sind:

a) Antragstellerin und Antragsgegnerin bzw. deren Vertretungsorgane.

b) Bei Parteiordnungsmaßnahmen ist jeder Gebietsverband bzw. dessen Vertretungsorgan oder die GRÜNE JUGEND NRW, gegen dessen Mitglied sich das Verfahren richtet, bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung beitrittsberechtigt..

c) Das Landesschiedsgericht kann weitere Mitglieder bzw. Vertretungsorgane, die ebenfalls in der Sache betroffen sind, nach eigenem Ermessen beiladen.

(2) Beteiligte können sich, sofern nicht das persönliche Erscheinen angeordnet wurde, vertreten lassen.

§ 7 Parteiordnungsverfahren

(1) Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden.

(2) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder den Grundkonsens verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von den BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in einem Maße beeinträchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt, können verhängt werden:

a) Verwarnung,

b) Enthebung aus einem Parteiamt bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren,

c) Aberkennung des passiven Wahlrechts für Parteiämter bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren,

d) Zeitweiliges Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren.

(3) Grundlage der Entscheidung ist das Vorbringen der Parteien. Das Landesschiedsgericht kann darüber hinaus weitere Sachverhaltsermittlungen anstellen.

(4) In Parteiordnungsverfahren ist das Landesschiedsgericht an die Anträge der Beteiligten nicht gebunden. Es kann in diesem Fall eine mildere als die beantragte Maßnahme aussprechen, nicht jedoch eine schärfere.

§ 8 Sonstige Verfahren

Soweit ein Antrag nicht auf eine Parteiordnungsmaßnahme im Sinne von § 7 gerichtet ist, ist Grundlage der Entscheidung der Vortrag der Parteien. Das Landesschiedsgericht ist an die Anträge der Beteiligten gebunden.

§ 9 Einstweilige Anordnung

(1) Das Landesschiedsgericht kann auf Antrag jederzeit eine einstweilige Anordnung erlassen, ausgenommen die Anordnung von Ordnungsmaßnahmen. Gegenstand einer einstweiligen Anordnung kann auch eine vorläufige Amtsenthebung für maximal 2 Monate sein.

(2) Die einstweilige Anordnung soll in der Regel die Hauptsacheentscheidung nicht vorweg nehmen.

(3) Die einstweilige Anordnung kann wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und auch allein durch die Vorsitzende ergehen.

(4) Gegen die einstweilige Anordnung, die ohne mündliche Verhandlung ergeht, kann die Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Landesschiedsgericht einlegen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Betroffene ist in dem Beschluss über dieses Rechtsmittel zu belehren. Über die Beschwerde entscheidet das Landesschiedsgericht aufgrund mündlicher Verhandlung.

§ 10 Verfahrensvorbereitung

(1) Nach Eingang eines Antrags setzt das Landesschiedsgericht Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung fest. Die Terminladung ist den Beteiligten mit einer Frist von zwei Wochen zuzustellen. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann sie verkürzt werden.

(2) Die Ladung muss enthalten:

a) den Ort, den Tag und die Zeit der Verhandlung,

b) die in dieser Landesschiedsgerichtsordnung geregelten Belehrungen und

c) den Hinweis auf die Freistellungsverpflichtung der Arbeitgeberin.

(3) Das Landesschiedsgericht kann zur sachdienlichen Vorbereitung der Entscheidung unter Fristsetzung die Parteien auffordern, weiter vorzutragen und Beweismittel vorzubringen.

§ 11 Verhandlung

(1) Im Einvernehmen mit den Parteien kann das Landesschiedsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(2) Die mündliche Verhandlung ist parteiöffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse einer Beteiligten geboten ist. Mit Einverständnis aller Beteiligten ist die Verhandlung für jedermann öffentlich.

(3) Die mündliche Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Sodann erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen. An eine solche Erörterung schließt sich die Beweisaufnahme an.

(4) Zeuginnen werden vor dem Landesschiedsgericht persönlich und mündlich gehört. Im Einvernehmen mit den Parteien können schriftliche Aussagen der Zeuginnen zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden.

(5) Nach Abschluss der Beweisaufnahme haben die Parteien das Recht zur Schlusserklärung und zur Antragstellung. Die mündliche Verhandlung wird sodann für geschlossen erklärt. Neue Tatsachen und Beweismittel können die Parteien und Beteiligten danach nicht mehr vorbringen. Das Landesschiedsgericht kann jedoch die Wiedereröffnung beschließen.

(6) Über den Verlauf der mündlichen Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, das den wesentlichen Inhalt der Verhandlung wiedergibt. Dies kann auch mittels eines Diktiergerätes erfolgen. Anträge der Parteien und der Beteiligten sind im Wortlaut aufzunehmen. Das Protokoll ist allen Beteiligten zuzuleiten.

(7) Bei unentschuldigtem Fernbleiben einer Partei oder von Beteiligten kann auch in Abwesenheit der Partei oder der Beteiligten verhandelt und entschieden werden. Darüber sind die Parteien und die Beteiligten zu belehren.

§ 12 Verfahrensgrundsätze

(1) Der Entscheidung des Landesschiedsgerichtes dürfen nur solche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die sich aus der mündlichen Verhandlung und/oder den gewechselten Schriftsätzen ergeben.

(2) Entschieden wird aufgrund nichtöffentlicher Beratung des Landesschiedsgerichtes; über den Verlauf der Beratung ist Stillschweigen zu wahren. Das Landesschiedsgericht entscheidet, sofern nichts anderes bestimmt ist, durch drei seiner Mitglieder; Näheres regelt die Geschäftsordnung. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit.

(3) Die Entscheidung des Landesschiedsgerichtes muss begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein. Die Entscheidung ist von den Mitgliedern des Landesschiedsgerichts gemäß Abs. 2 Satz 2 zu unterzeichnen und den Beteiligten zuzustellen.

§ 13 Befangenheit

(1) Gegen die Mitglieder des Landesschiedsgerichtes kann von jeder Beteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit ein Antrag auf Ablehnung gestellt werden.

(2) Die Beteiligte hat das Ablehnungsgesuch unter Angabe der Gründe unverzüglich vorzubringen, nachdem ihr der Umstand bekannt geworden ist, der die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnte.

(3) Über den Antrag auf Befangenheit entscheidet das Landesschiedsgericht in der jeweiligen Besetzung ohne das abgelehnte Mitglied. Dem Ablehnungsgesuch ist stattzugeben, wenn es die verbleibenden Mitglieder des Landesschiedsgerichtes für begründet erachten. In diesem Fall rückt ein weiteres Mitglied nach; Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landesschiedsgerichts.

(4) Jedes Mitglied des Landesschiedsgerichtes kann sich unter Angabe von Gründen selbst für befangen erklären.

§ 14 Mitwirkungspflichten

(1) Alle Verfahrensbeteiligten und Zeuginnen sind zur Mitwirkung am Verfahren des Landesschiedsgerichtes verpflichtet.

(2) Verfahrensbeteiligte und Zeuginnen sind aufgrund ihrer Parteimitgliedschaft zur Befolgung ihrer Ladung bzw. Aufforderung zur schriftlichen Aussage verpflichtet.

(3) Ein Verstoß hiergegen kann als parteischädigendes Verhalten gewertet und mit Ordnungsmaßnahmen geahndet werden. Die Verfahrensbeteiligten und Zeuginnen sind hierüber zu belehren.

§ 15 Alleinentscheid

(1) Erweist sich ein Antrag als offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so kann die Vorsitzende den Antrag durch Alleinentscheid zurückweisen. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung.

(2) Gegen den Alleinentscheid der Vorsitzenden können die Beteiligten binnen eines Monats nach Zustellung beim Landesschiedsgericht Einspruch einlegen. Wird der Einspruch rechtzeitig eingelegt, so gilt der Alleinentscheid als nicht ergangen. Ansonsten wirkt er als rechtskräftige Entscheidung. In dem Alleinentscheid sind die Beteiligten über die Einspruchsmöglichkeit zu belehren.

§ 16 Rechtsmittel

(1) Gegen eine Sachentscheidung des Landesschiedsgerichtes können alle Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bundesschiedsgericht Berufung einlegen.

(2) Die Berufung hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, sie richtet sich gegen eine einstweilige Anordnung.

(3) Gegen Beschlüsse ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, sofern nichts Abweichendes geregelt ist.

§ 17 Landesschiedsgericht als Berufungsinstanz

(1) Ist das Landesschiedsgericht Berufungsinstanz, so kann es

a) über die Sache erneut entscheiden oder

b) die Sache an die Vorinstanz zurückweisen, wenn deren Entscheidung auf einer mangelhaften Aufklärung des Sachverhaltes oder wesentlichen Verfahrensmängeln beruht.

(2) Offensichtlich unbegründete Berufungen können vom Landeschiedsgericht nach Lage der Akten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückgewiesen werden.

(3) Gegen Berufungsentscheidungen des Landesschiedsgerichtes ist ein weiteres Rechtsmittel beim Bundesschiedsgericht möglich.

§ 18 Zustellung

(1) Zustellung im Sinne dieser Landesschiedsgerichtsordnung erfolgt durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein oder Einwurfeinschreiben, durch Versand an das von dem jeweiligen Beteiligten angegebenen Telefaxgerät oder durch Gerichtsvollzieherin.

(2) Die Zustellung gilt auch dann als bewirkt, wenn die Zustellung an die Anschrift erfolgte, die die Betreffende gegenüber der zuständigen Parteigliederung zuletzt angegeben hat, und die Sendung für die Dauer von einer Woche beim zuständigen Postamt hinterlegt worden war.

(3) Die Zustellung gilt auch dann als erfolgt, wenn der/die AdressatIn die Annahme verweigert oder wenn sie einer Angehörigen ihres Haushaltes übergeben worden ist.

(4) Soweit die Parteien und Beteiligten den Schriftverkehr mit dem Landesschiedsgericht per E-Mail betreiben, ist die Zustellung von Schriftstücken durch Übermittlung per E-Mail zulässig, sofern nicht ausdrücklich widersprochen wird.

§ 19 Kosten und Auslagen

(1) Die notwendigen Kosten des Verfahrens trägt der Landesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW. Fahrtkosten und Verdienstausfall werden den geladenen Zeugen erstattet; im Übrigen können den Beteiligten die notwendigen Auslagen auf Antrag erstattet werden.

(2) Im Falle eines Parteiordnungsverfahrens, das mit Freispruch oder Antragsrücknahme durch die Antragsstellerin endet, hat das Landesschiedsgericht der Antragstellerin oder dem Landesverband aufzugeben, der Antragsgegnerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

(3) Im Übrigen kann das Landesschiedsgericht nach seinem Ermessen einer Partei die Erstattung der Auslagen der anderen Partei auferlegen, wenn erstere einen von vornherein offensichtlich unbegründeten Antrag weiter verfolgte.

(4) Die Beteiligten können zu Beginn des Verfahrens die Übernahme der Kosten für einen Verfahrensbeistand beantragen. Das Landesschiedsgericht kann auch ohne Antrag der Betroffenen die Übernahme der Kosten für einen anwaltlichen Verfahrensbeistand zu Lasten des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW zubilligen. Die Kostenübernahme soll immer dann erfolgen, wenn ein Verfahrensbeistand aufgrund der Schwierigkeit der Sache oder auch anderen schwerwiegenden Gründen geboten erscheint. Auf diese Möglichkeit ist jede Antragsgegnerin zu Beginn eines Parteiordnungsverfahrens hinzuweisen.

§ 20 Schlussbestimmungen

(1) Ergänzend zu dieser Landesschiedsgerichtsordnung können in zweckentsprechender Anwendung für die Verfahren vor dem Landesschiedsgericht das Gesetz über die Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) sowie die Zivilprozessordnung herangezogen werden.

(2) Entscheidungen des Landesschiedsgerichts von grundsätzlicher Bedeutung sind in anonymisierter Form den Mitgliedern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zugänglich zu machen, sofern berechtigte Interessen der am Verfahren Beteiligten nicht entgegenstehen. Einzelheiten der Veröffentlichung regelt die Geschäftsordnung

§ 21 Inkrafttreten

(1) Diese Landesschiedsgerichtsordnung tritt nach ihrer Verabschiedung durch die Landesdelegiertenkonferenz sofort in Kraft. Alle bisherigen Regelungen treten damit außer Kraft.

(2) Anhängige Verfahren werden nach der nunmehr geltenden Fassung der Landesschiedsgerichtsordnung abschließend bearbeitet. Die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Landesschiedsgerichtsordnung in der Fassung vom 12./13.04.2008 gewählten Mitglieder und Stellvertreter des Landesschiedsgerichts übernehmen mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt die Funktion der Mitglieder des Landesschiedsgerichts gemäß § 2.“

[1] Soweit in dieser Landesschiedsgerichtsordnung die weibliche Form benutzt wird, gilt dies sowohl für Personen des männlichen als auch des weiblichen Geschlechts.

(zuletzt geändert von der LDK Hamm 15./16.6.2013)