SATZUNG

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW

Schreibweise des Parteinamens

Entsprechend den Bestimmungen der Satzung des Bundesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN werden auch in der Landesverbandssatzung, den Ordnungen und Statuten und
denen der Gliederungen des LV NRW der Parteiname und die Schreibweisen in Großbuch­staben vereinheitlicht.

Demnach heißt es:
„BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“
„DIE GRÜNEN“ (sofern erforderlich)
„GRÜNE“
„GRÜNE JUGEND“

Präambel

Der Grundkonsens der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN inklusive seiner Präambel gilt auch für den Landesverband Nordrhein-Westfalen und seine Gliederungen. Die im Grundkonsens der vereinigten Parteien von BÜNDNIS 90 und DIE GRÜNEN vereinbarten Inhalte und Ziele bilden auch für uns die Grundlage unserer politischen Arbeit.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Nordrhein-Westfalen sind Landesverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

(2) Der Landesverband hat seinen Sitz in Düsseldorf. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf das Land Nordrhein-Westfalen.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Partei kann werden, wer keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei angehört und sich zu den Grundsätzen und dem Programm der Partei bekennt. Die deutsche Staatsbürgerschaft ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft.

Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in neo-faschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft im Landesverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.

(2) Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Nordrhein-Westfalen gleichzeitig Mitglied in der GRÜNEN JUGEND Nordrhein-Westfalen. Ein Widerruf ist möglich und muss gegenüber dem Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schriftlich erklärt werden.

(3) Über die Aufnahme entscheidet in der Regel der für den Hauptwohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständige Ortsvorstand. Sollte kein Ortsverband vorhanden sein, so entscheidet zuständigkeitshalber der jeweilige Kreisvorstand. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei einer Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.

(4) Abweichend zu § 2 Absatz (3) erhält der Landesverband das Recht, Fördermitglieder aufzunehmen. Über die Aufnahme dieser Fördermitglieder entscheidet der Landesvorstand. Ihnen stehen jedoch die Rechte nach § 3 Abs. (1) solange nicht zu, bis sie eine reguläre Mitgliedschaft bei dem für sie zuständigen Kreisverband eingegangen sind.

(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium. Sie endet durch Austritt, Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik tätige Partei im Sinne des Parteiengesetzes, durch Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste, durch Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem zuständigen Ortsverband, ersatzweise dem Kreisverband schriftlich zu erklären.

(6) Über einen Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Antragsberechtigt sind alle Organe des Landesverbandes und seiner Gliederungen. Das Nähere regelt die Schiedsgerichtsordnung.

(7) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach der vereinbarten Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht:

1. An der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken.
2. An überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen.
3. Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von KandidatInnen mitzuwirken.
4. Sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.
5. Innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:

1. Den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Partei anzuerkennen.
2. Seinen Beitrag regelmäßig zu entrichten.
3. Mandatsträger*innen und Abgeordnete von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsbeiträge an die jeweilige Gliederung. Die Höhe der Mandatsbeiträge wird von der jeweiligen Gliederung bestimmt.

§ 4 GRÜNE JUGEND NRW

(1) Die GRÜNE JUGEND NRW ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der GRÜNEN JUGEND in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.

(2) Die GRÜNE JUGEND NRW organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der GRÜNEN JUGEND NRW dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen.

(3) Die GRÜNE JUGEND NRW hat das Recht, Anträge an alle Organe der Landespartei zu stellen und entsendet Delegierte zur Landesdelegiertenkonferenz sowie in den Landesparteirat und den Landesfinanzrat.

§ 5 Gliederungen

(1) Der Landesverband gliedert sich in Orts-, Kreis- und Bezirksverbände. Mehrere
Kreisverbände können einen Bezirksverband bilden. Die Anerkennung von Untergliederungen oder deren Teilorganisationen erfolgt durch den Landesvorstand.

(2) Notwendige Organe der Gliederungen sind bei den Orts- und Kreisverbänden jeweils die
Mitgliederversammlung, bei den Bezirksverbänden jeweils der Bezirksrat, dessen Delegierte von den entsprechenden Kreismitgliederversammlungen gewählt werden, und der aus mindestens drei – besser vier – Mitgliedern bestehende Vorstand; darunter ein/e Kassierer*in. Der Vorstand muss mindestquotiert mit Frauen besetzt werden.

(3) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie ist das höchste beschlussfassende Organ, wählt den jeweiligen Vorstand, entscheidet über die Entlastung des Vorstandes, beschließt über den Haushaltsplan und entscheidet über die betreffende Satzung und gegebenenfalls Ordnungen, sowie die Höhe der Mandatsbei- träge.

(4) Die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes wählt mindestens alle zwei Jahre die
Delegierten für überörtliche Gremien. Die Kreisverbände werden aufgefordert, bei Delegierten die Mindestquotierung (mindestens 50 Prozent Frauen) zu wahren.

(5) Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände organisieren ihre Arbeit im Rahmen der Satzung des
Landesverbands. Die Bezirksverbände entsprechen dem räumlichen Gebiet des
Zusammenschlusses der jeweiligen Kreisverbände. Die Kreisverbände entsprechen dem räumlichen Gebiet der jeweiligen Kreise oder kreisfreien Städte, die Ortsverbände entsprechen dem räumlichen Gebiet der kreisangehörigen Städte und Gemeinden oder der Stadtbezirke kreisfreier Städte.

§ 6 Organe des Landesverbandes

(1) Organe des Landesverbandes sind die Landesdelegiertenkonferenz (LDK), der Landesparteirat (LPR), der Landesfinanzrat (LFR) und der Landesvorstand (LaVo).

(2) Alle Organe des Landesverbandes sind beschlussfähig, wenn und solange die Hälfte seiner gewählten Mitglieder bzw. der gemeldeten Delegierten anwesend ist.

(3) Alle Organe des Landesverbandes und seiner Gliederungen tagen öffentlich. Sie können durch einfachen Beschluss die Öffentlichkeit und gegebenenfalls auch die Parteiöffentlichkeit ausschließen. Der Ausschluss der Parteiöffentlichkeit ist nur aus Gründen der Wahrung von Persönlichkeitsrechten möglich.

(4) Sofern das Parteiengesetz oder die Landesverbandssatzung nichts anderes bestimmen, können Beratungsgegenstände durch Beschluss des jeweiligen Organs an andere Organe der entsprechenden Gliederungen verwiesen werden.

(5) Die Landesdelegiertenkonferenz (LDK) beschließt eine Geschäftsordnung (GO), die für alle Organe des Landesverbandes und für alle Organe der Gliederungen des LV verbindlich sind, sofern diese nichts anderes beschließen.

(6) Der Landesverband kann Landesarbeitsgemeinschaften (LAGen) einrichten. Das Nähere regelt das LAG-Statut, welches von der LDK mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. Landesarbeitsgemeinschaften sind keine Organe der Landespartei.

(7) Der Landesverband kann Landesvereinigungen einrichten. Diese sind organisatorische Zusammenschlüsse von Parteimitgliedern, die auf den Grundwerten der Partei darauf gerichtet sind, die Perspektiven und besonderen Anliegen der von ihnen repräsentierten Gruppen in die innerparteiliche Meinungsbildung einzubringen. Das Nähere regelt das Statut über Vereinigungen, welches von der LDK mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. Vereinigungen sind keine Organe der Landespartei.

§ 7 Landesdelegiertenkonferenz (LDK)

(1) Die Landesdelegiertenkonferenz ist das oberste Organ des Landesverbandes, ihre Beschlüsse können nur durch sie selbst oder durch Urabstimmung aufgehoben werden.

(2) Die Landesdelegiertenkonferenz findet mindestens einmal jährlich statt.

(3) Die Landesdelegiertenkonferenz wählt zu Beginn ein mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzendes Tagungspräsidium.

(4) Der Landesvorstand beruft acht Wochen vorher unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, der Zahl der den Kreisverbänden jeweils zustehenden Delegierten und der einzuhaltenden Antrags-, Melde- und Bewerbungsfristen ein. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden.

(5) Auf Verlangen von mindestens zehn der Kreisverbände oder mindestens zwei Bezirksverbänden muss der Vorstand unverzüglich eine Landesdelegiertenkonferenz einberufen.

(6) Die stimmberechtigten Mitglieder der Landesdelegiertenkonferenz sind die Delegierten, die nach Maßgabe des § 7 (4) in den Kreisverbänden gewählt und dem Landesverband gemeldet wurden. Die Delegiertenmeldung soll mit einer Eingangsfrist von sechs Wochen und muss bis zum Beginn der Versammlung erfolgen.
Zur Ermittlung der Delegierten pro Kreisverband gilt folgendes Verfahren: Die Zahl der Mitglieder des Kreisverbandes wird mit 250 multipliziert. Das Ergebnis wird durch die Zahl der Mitglieder des Landesverbandes dividiert, wobei das Ergebnis auf eine volle Zahl aufgerundet wird. Diese Zahl ist die jeweilige Delegiertenzahl, die aber in jedem Fall mindestens zwei betragen muss (Grundmandate). Maßgeblich sind die dem/der Bundestagspräsident*in im letzten Jahresrechenschaftsbericht vorgelegten, geprüften Mitgliederzahlen.

(7) Die GRÜNE JUGEND NRW delegiert zwei stimmberechtigte Mitglieder an die Landesdelegiertenkonferenz, die sie auf ihrer Landesmitgliederversammlung wählt.

(8) Die Landesdelegiertenkonferenz beschließt insbesondere über Satzung, Finanzordnung, Schiedsgerichtsordnung, Datenschutzordnung, Programme und Wahlprogramme, den Haushalt des Landesverbandes und den Vorstandsbericht. Vor der Beschlussfassung über den finanziellen Teil des Vorstandsberichtes nimmt sie den Bericht der Rechnungsprüfer*innen entgegen.

Die Landesdelegiertenkonferenz wählt den Landesvorstand, das Landesschiedsgericht, die Delegierten des Landesverbandes im Länderrat, im Bundesfinanzrat und die Bewerberinnen und Bewerber auf Landeslisten für die Bundestags-, Landtags-, und ggf. für die Europawahlen. Die Landesdelegiertenkonferenz beauftragt zur Rechnungsprüfung und zum Datenschutz und nimmt jährliche Berichte der von ihr Gewählten entgegen.

(9) Anträge zur Landesdelegiertenkonferenz sind mit einer Eingangsfrist von sechs Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Landesvorstand einzureichen und müssen von diesem innerhalb von zehn Tagen nach Fristablauf an die Mitglieder der Landesdelegiertenkonferenz und die Orts- und Kreisverbände versandt werden. Die Aussendung der vorliegenden Anträge kann auch auf elektronischem Wege erfolgen.

Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden. Änderungs- und Ergänzungsanträge zu fristgerecht gestellter Anträgen müssen spätestens eine Woche vor Beginn der Landesdelegiertenkonferenz dem Landesvorstand vorliegen. Der Landesvorstand stellt die umgehende Weitergabe an die Delegierten sicher. Später gestellte Änderungs- und Ergänzungsanträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden. Änderungs- und Ergänzungsanträge zu nachträglich zugelassenen Anträgen können bis zum Beginn des jeweiligen Tagesordnungspunktes gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist.

Bei Programmparteitagen gilt eine Eingangsfrist für Änderungs- und Ergänzungsanträge von 10 Tagen vor der LDK. Später gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden.

(10) Antragsberechtigt sind die Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, die Organe des Landesverbandes, die Landesarbeitsgemeinschaften, die Landesvereinigungen, die Landtagsfraktion, die GRÜNE JUGEND NRW, das Landesschiedsgericht, der Landesdiversitätsrat sowie für eigenständige Anträge 0,1 Prozent der Landesverbandsmitglieder, für Änderungsanträge 0,05 Prozent der Landesverbandsmitglieder– gerundet auf den nächsten Tausender, Stichtag ist jeweils der 31. Dezember des Vorjahres-, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen. Anträge zur Geschäftsordnung können alle Mitglieder des Landesverbandes stellen.

(11) Im Vorfeld einer LDK kann der Landesvorstand eine Antragskommission einsetzen. Diese soll die Behandlung der Tagesordnungspunkte in Zusammenarbeit mit den Antragsteller*innen vorbereiten. Ihre Empfehlungen bilden die Grundlage des Abstimmungsverfahrens. Ihre Empfehlungen bedürfen der Zustimmung der LDK. Über ihre Empfehlungen wird zuerst abgestimmt. Empfehlungen der Kommission sind nur zum Verfahren, nicht aber bezüglich der Annahme oder Ablehnung von Anträgen zulässig.

Die Antragskommission soll aus mindestens vier Personen bestehen. Das Frauenstatut findet entsprechend Anwendung. Bei der Besetzung soll der Landesvorstand neben der Arbeitsfähigkeit auch auf die Ausgewogenheit von Ebenen, Rollen und Perspektiven achten. Die so eingesetzte Kommission soll ihre Arbeit bis zur jeweiligen LDK bereits aufnehmen und muss zu Beginn der LDK durch diese bestätigt werden.

§ 8 Der Landesparteirat (LPR)

(1) Der Landesparteirat ist das oberste Organ des Landesverbandes zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Er beschließt die Richtlinien für die politische Arbeit des Landesverbandes zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Er erörtert die politische Entwicklung und fasst dazu Beschlüsse. Ferner berät er den Landesvorstand und gewährleistet die gegenseitige Information über und die Koordination von Planungen der Kreisverbände, des Landesvorstandes und der Landtagsfraktion. Er unterstützt den Landesvorstand bei der Vorbereitung der Landesdelegiertenkonferenz. Ferner befasst er sich mit allen Angelegenheiten, die die Landesdelegiertenkonferenz an ihn delegiert. Seine Beschlüsse können nur durch die Landesdelegiertenkonferenz, den Landesparteirat oder eine Urabstimmung aufgehoben werden.

(2) Dem Landesparteirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1. Delegierte der Kreisverbände. Zur Ermittlung der Delegiertenzahl gilt folgendes Verfahren: Die Zahl der Mitglieder des Kreisverbandes wird mit 75 multipliziert. Das Ergebnis wird durch die Zahl der Mitglieder des Landesverbandes dividiert, wobei das Ergebnis auf eine volle Zahl aufgerundet wird. Ein Mitglied soll dem Kreisvorstand angehören. Maßgeblich sind die dem/der Bundestagspräsident*in im letzten Jahresrechenschaftsbericht vorgelegten, geprüften Mitgliederzahlen.
2. Die beiden Vorsitzenden des Landesvorstandes.
3. Je ein NRW-Mitglied des Bundesvorstandes und der Bundestagsfraktion sowie ein Mitglied der Landtagsfraktion NRW und der GRÜNEN JUGEND NRW.
4. Je ein Mitglied der Fraktionen der Landschaftsversammlungen Rheinland, Westfalen-Lippe und des Regionalverbandes Ruhr, die von ihren jeweiligen Gremien für die Dauer von zwei Jahren, längstens bis zum Ende ihrer Mitgliedschaft gewählt werden.

Alle delegierenden Gremien sind aufgefordert zu gewährleisten, dass der Landesparteirat in seiner gesamten Zusammensetzung die Anforderungen der Mindestquotierung erfüllt.

(3) Der Landesparteirat tagt mindestens zweimal jährlich. Er wird vom Landesvorstand mit einer Ladungsfrist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zu einer weiteren Sitzung tritt der Landesparteirat zusammen, wenn ein Fünftel seiner Mitglieder oder acht Kreisverbände, zwei Bezirksverbände oder ein Organ dies verlangt. Anwesende Parteimitglieder, die nicht Mitglied des LPR sind, haben Rederecht.

4) Alle Anträge müssen 14 Tage vor der Versammlung des Landesparteirates beim Lan­desverband schriftlich eingegangen sein und werden umgehend veröffentlicht. Die Aus­sendung der vorliegenden Anträge kann auf dem elektronischen Weg erfolgen. Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden. Änderungs- und Ergänzungsanträge zu fristge­recht gestellten Anträgen müssen spätestens drei Tage vor Beginn des Landesparteirates dem Landesvorstand vorliegen. Der Landesvorstand stellt die umgehende Weitergabe an die Delegierten sicher. Später gestellte Änderungs- und Er­gänzungsanträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung nachträglich zugelassener Anträge können bis zum Beginn des jeweiligen Tagesordnungspunktes gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist.

(5) Antragsberechtigt sind die Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, die Organe des Landesverbandes, die Landesarbeitsgemeinschaften, die Landesvereinigungen, die Landtagsfraktion, die GRÜNE JUGEND NRW, das Landesschiedsgericht, der Landesdiversitätsrat sowie 0,05 Prozent der Landesverbandsmitglieder – gerundet auf den nächsten Tausender, Stichtag ist jeweils der 31. Dezember des Vorjahres – die gemeinsam einen Antrag stellen. Anträge zur Geschäftsordnung können von allen Mitgliedern des Landesverbandes gestellt werden.

§ 9 Der Landesvorstand

(1) Dem Landesvorstand (LaVo) gehören an:
1. zwei gleichberechtigte Vorsitzende, darunter mindestens eine Frau,
2. die/der politische Geschäftsführer*in und die/der Landesschatzmeister*in,
3. sowie weitere 4 Mitglieder.
Der Landesvorstand muss mindestquotiert mit Frauen besetzt sein. Die Landes-delegiertenkonferenz wählt ein Mitglied des Landesvorstandes zur frauenpolitischen Sprecherin sowie zum/zur vielfaltspolitischen Sprecher*in.

(2) Die beiden Vorsitzenden sind für die politische Außendarstellung der Landespartei verantwortlich. Gemeinsam mit der/dem politischen Geschäftsführer*in und der/dem Landesschatzmeister*in bilden sie den geschäftsführenden Landesvorstand (GLV), der die Landespartei mit jeweils zwei Personen gemäß § 26 (2) BGB nach außen vertritt und die Funktion des Arbeitgebers für die Beschäftigten der Landespartei ausübt. Der geschäftsführende Vorstand muss mindestquotiert mit Frauen besetzt sein.

(3) Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes dürfen nicht Fraktionsvorsitzende im Landtag, im Bundestag, im Europäischen Parlament oder Mitglieder der Landesregierung, einer Bundesregierung oder der Europäischen Kommission sein. Werden in Satz 1 bezeichnete Personen in den geschäftsführenden Landesvorstand gewählt oder erlangen Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes ein solches Amt, so haben sie eines der Ämter in einer Übergangsfrist von 8 Monaten niederzulegen.

(4) Im Landesvorstand dürfen insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder Abgeordnete im Land-tag, Bundestag und Europaparlament sein, davon höchstens eine*r Vorsitzende*r. Werden Mitglieder in der laufenden Amtsperiode abgeordnet und überschreitet damit die Anzahl der Abgeordneten ein Drittel oder ist damit mehr als ein*e Vorsitzende*r abgeordnet, haben sie eines dieser Ämter innerhalb der Übergangsfrist des Abs. 3 niederzulegen.

(5) Der Landesvorstand vertritt die Landespartei nach innen und außen. Er handelt dabei auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Er ist zuständig für die Koordination zwischen den Organen und Teilorganisationen der Landespartei, den Gliederungen und Fraktionen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Zur Sicherstellung dieser Aufgabe kann er weitere Personen beratend zu seinen Sitzungen hinzuziehen.

(6) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden von der Landesdelegiertenkonferenz in geheimer Wahl und für die Dauer von zwei Jahren gewählt; in begründeten Fällen kann der Vorstand bei Zustimmung von zwei Dritteln der abstimmenden Delegierten einer LDK oder eines Landesparteirates maximal drei Monate über diese Zeit hinaus bis zur rechtsgültigen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt bleiben. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl des Landesvorstandes.

(7) Die Mitglieder des Landesvorstandes können von der Landesdelegiertenkonferenz insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.

(8) Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Landespartei stehen, können kein Vorstandsmandat bekleiden. Eine mögliche Bezahlung von Mitgliedern des Landesvorstandes bleibt davon unberührt.

(9) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 10 Der Landesfinanzrat (LFR)

(1) Der Landesfinanzrat berät die Partei in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für:

Grundsätze der Finanzorganisation und der Mitgliederverwaltung des Landesverbandes. Er koordiniert die Finanzverwaltung und –politik der Gliederungen.
die Beratung und vorläufige Inkraftsetzung des Landesverbandshaushaltes und die Budgetkontrolle,
über vorläufige Haushaltsführung und über Nachtragshaushalte zu beschließen,
die Vorbereitung über die Beschlussfassung der Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landes- und Kreisverbänden,
die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus Finanzausgleichsfonds,
die Entscheidung über Anträge, die von anderen Gremien an ihn verwiesen wurden,
die Beratung des Haushaltes der GRÜNEN JUGEND NRW

(2) Der LFR tagt mindestens zwei Mal jährlich.

(3) Der LFR wählt sechs Mitglieder in die Haushaltskommission, der zusätzlich die/der Landesschatzmeister*in und das sachverständige Mitglied im Bundesfinanzrat angehören. Der LFR kann Aufgaben an die Haushaltskommission delegieren.

(4) Die Sitzungen werden durch die/den Landesschatzmeister*in nach Absprache mit der Haushaltskommission mit einer Frist von 14 Tagen, einem Vorschlag zur Tagesordnung und Beratungsunterlagen einberufen. Die Aussendung der vorliegenden Anträge kann auf dem elektronischen Weg erfolgen.

(5) Auf Antrag eines Organs des Landesverbandes oder von zehn stimmberechtigten Mitgliedern des Landesfinanzrates ist eine Sitzung unverzüglich einzuberufen.

(6) Stimmberechtigte Mitglieder des Landesfinanzrates sind je eine oder ein von den Bezirksverbänden und den Kreisverbänden gewählte/r Delegierte/r, ein/e VertreterIn der GRÜNEN JUGEND NRW, die/der Landesschatzmeister*in, das sachverständige Mitglied im Bundesfinanzrat und die gewählten Mitglieder der Haushaltskommission.

§ 11 Das Landesschiedsgericht

Der Landesverband richtet ein Landesschiedsgericht ein. Das Nähere regelt eine von der Landesdelegiertenkonferenz zu beschließende Landesschiedsgerichtsordnung.

§ 12 Mitglieder im Länderrat, Frauenrat und Bundesfinanzrat

(1) Die Mitglieder des Landesverbandes im Länderrat, im Frauenrat und im Bundesfinanzrat werden von der Landesdelegiertenkonferenz für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.

(2) Die Mitglieder des Landesverbandes in diesen Gremien sind an Beschlüsse der Organe des Landesverbandes gebunden.

(3) Die Delegierten dieser Gremien können von der Landesdelegiertenkonferenz insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.

§ 13 Mindestparität

(1) Alle auf Landesebene zu besetzenden Gremien und Organe sind mindestquotiert mit Frauen zu besetzen.

(2) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so bleibt dieser Platz unbesetzt. Über die Besetzung des offenen Platzes entscheidet die jeweilige Versammlung.

(3) Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Frauen.

(4) Die weiblichen Mitglieder des Landesverbandes können besondere Versammlungen durchführen.

(5) Näheres regelt das Frauenstatut.

§ 14 Datenschutz

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragte und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.

§ 15 Satzungsbestandteile und -änderungen

(1) Teile dieser Satzung im Sinne des Parteiengesetzes sind:
– das Frauenstatut
– die Finanzordnung
– das Vielfaltsstatut
– die Landesschiedsgerichtsordnung, die auch für alle Gliederungen verbindlich ist
– die Bestimmungen zur Durchführung einer Urabstimmung

(2) Diese Satzung kann von der Landesdelegiertenkonferenz mit Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen oder durch Urabstimmung mit der Mehrheit der gültigen Stimmen geändert werden. Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen Antragsfristen und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.

(3) Anhänge zu dieser Satzung sind:
– das LAG-Statut
– das Ökofonds-Statut

Diese Statuten werden von der Landesdelegiertenkonferenz mit einfacher Mehrheit beschlossen, bzw. geändert

§ 16 Inkrafttreten

Beschlüsse über die Satzung oder ihrer Bestandteile oder über Statuten oder über andere Regelungen treten mit ihrer Verabschiedung (Beschluss) in Kraft.
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Verabschiedung dieser Satzung am 20.04.91 (Gütersloh) – Genehmigung des Protokolls auf der LDK in Duisburg 19./20.10.91; geändert auf der LDK in Aachen, 28.-30.01.94, geändert auf der LDK Gelsenkirchen (30.01.-01.02.98), geändert auf der LDK Hagen (14./15.05.99), geändert auf der LDK Düsseldorf (12.-14.11.99), geändert auf der LDK Bonn (16.-18.06.2000), geändert auf der LDK Bielefeld (04.-06.05.2001), geändert auf der LDK Dortmund (25.-27.1.2002), geändert auf der LDK Düsseldorf (22./23. Mai 2003), geändert auf der LDK Köln (26./27.2.2005), geändert auf der LDK Hamm (12./13.4.2008), geändert auf der LDK Hamm am 29.11.2009, geändert auf der LDK Emsdetten am 29.5.2011, geändert auf der LDK Hamm (15./16.6.2013), geändert auf der LDK Siegburg (14./15.6.2014), geändert auf der LDK Bielefeld (30./31.5.2015), geändert auf der LDK Troisdorf (15./16.6.2018), geändert auf der LDK Neuss (14./15.6.2019), geändert auf der LDK Düsseldorf (digital – 9.-11.4.2021, schriftl. Abstimmung ausgezählt 7.5.2021), geändert auf der LDK Dortmund (21.-22.08.21), geändert auf der LDK Bielefeld (25.-26.06.22), zuletzt geändert auf der LDK Münster (03.-04.06.23).

BESTIMMUNGEN ZUR DURCHFÜHRUNG EINER URABSTIMMUNG

I Über das Programm kann urabgestimmt werden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Partei.

II. die Urabstimmung findet statt auf Antrag:

1. von zehn vom Hundert der Mitglieder oder
2. von zehn Kreisverbänden oder
3. der Landesversammlung

Die AntragsstellerInnen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest.

III. Der Landesvorstand stellt nach Eingang des Antrages fest, ob die Voraussetzungen gem. Abs. II erfüllt sind. Verneint er dies, legt er die Angelegenheit dem Landesparteirat zur Entscheidung vor. Lehnt auch dieser die Durchführung der Urabstimmung ab, entscheidet auf entsprechenden Antrag abschließend das Landesschiedsgericht. Das Nähere wird in Ausführungsbestimmungen geregelt, die der Landesparteirat erlässt.

Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefällt. Die Aufhebung einer durch Urabstimmung gefällten Entscheidung ist nur möglich entsprechend dem für Satzungsänderungen §15 (2) vorgesehenen Verfahren.

IV. Der/die LandesgeschäftsführerIn ist für die Durchführung der Urabstimmung verantwortlich. Das Nähere wird in Ausführungsbestimmungen geregelt, die der Landesparteirat erlässt.

V. Die Kosten der Urabstimmung trägt die Landespartei.