Statut gegen sexuelle Belästigung bei Bündnis 90/Die Grünen

 

Präambel

Sexuelle Belästigung, verbal, nonverbal oder körperlich, widerspricht den Grundwerten von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Mit diesem Statut bekräftigt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den Anspruch, eine Partei zu sein, in der sich alle Menschen frei von sexueller Belästigung politisch engagieren können.

Dieses Statut dient dem Schutz der persönlichen Integrität, Würde und sexuellen Selbstbestimmung aller Parteimitglieder.

Die Partei ergreift daher organisatorische, präventive und intervenierende Maßnahmen gegen sexuelle Belästigung.

Meldungen wegen sexueller Belästigung werden ernst genommen, vertraulich behandelt und im Rahmen dieses Statuts einer sachgerechten Klärung zugeführt.

Die zuständigen Anlaufstellen unterbreiten meldenden Personen ein vertrauliches Gesprächsangebot und informieren umfassend über Unterstützungsangebote sowie über mögliche weitere Schritte.

Die Beschwerdestellen wirken darauf hin, durch persönliche Gespräche eine faire und respektvolle Klärung herbeizuführen. Eine neutrale Moderation hilft dabei, meldende Personen zu unterstützen, ohne dass gemeldeter Personen vorverurteilt werden.

Durch die Schiedsgerichte der Partei können zudem Ordnungsmaßnahmen in Fällen sexueller Belästigung verhängt werden.

Somit stärkt BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN eine Kultur von Respekt und Verantwortung gegenüber allen Mitgliedern.

  • 1 Ziele und Anwendungsbereich
  1. Die Strukturen gegen sexuelle Belästigung dienen dem Schutz und dem Wohl aller Parteimitglieder.
  2. Die Strukturen gegen sexuelle Belästigung dienen der Aufarbeitung von Fällen sexueller Belästigung zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Mitgliedern der Grünen Jugend und Parteimitgliedern im Parteikontext, insbesondere in Parteigremien oder auf Parteiveranstaltungen.
  3. Soweit eine Zuständigkeit des Arbeitgebers gemäß § 13 Abs. 1 AGG besteht, findet dieses Statut keine Anwendung.
  4. Auch Nichtmitglieder können sich im Falle sexueller Belästigung im Parteikontext, insbesondere auf Parteiveranstaltungen, an die Anlaufstelle wenden.
  5. Dieses Statut gilt für alle Landesverbände und den Bundesverband. Es findet auch dann Anwendung, wenn die Arbeit der Anlauf- oder Beschwerdestelle von einem geeigneten Dienstleister ausgeführt wird.
    Weitergehende Regelungen können die Landesverbände selbstständig treffen.
  6. Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen oder sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
  7. Dieses Statut findet auch bei digitaler sexueller Belästigung Anwendung.
  • 2 Vertraulichkeit
  1. Die Anlauf- und Beschwerdestellen arbeiten vertraulich.
  2. Alle Informationen aus Gesprächen mit der Anlauf- oder Beschwerdestelle, insbesondere die Identitäten der Beteiligten, sind vor dem Zugriff unbeteiligter Dritter zu schützen (Vertraulichkeit).
  3. Dritte*r ist jede natürliche Person, die nicht unmittelbar am Verfahren beteiligt ist, sowie Gliederungen und Organe der Partei.
  • 3 Strukturen gegen sexuelle Belästigung
  1. Die Strukturen gegen sexuelle Belästigung beinhalten die Anlaufstellen (§ 4), die Beschwerdestellen (§ 7), die Schiedsgerichte (§ 13) und die Beauftragte gegen sexuelle Belästigung (§ 15).
  2. Die Anlauf- und Beschwerdestellen haben unterschiedliche Zuständigkeiten und agieren getrennt voneinander. Sie sind personell unterschiedlich besetzt.
  • 4 Anlaufstellen
  1. Die Landesverbände und der Bundesverband richten Anlaufstellen ein.
  2. Die Anlaufstelle ist paritätisch besetzt mit mindestens zwei ehrenamtlichen Ansprechpersonen oder einem Dienstleister.
  3. Die örtliche Zuständigkeit der Anlaufstellen richtet sich grundsätzlich nach dem Landesverband der meldenden Person. Die Anlaufstelle des Bundesverbandes ist zuständig, wenn das anlassgebende Verhalten in Gremien oder auf Veranstaltungen des Bundesverbandes stattgefunden hat.
  4. Jede Anlaufstelle baut Netzwerke zu lokalen externen Hilfs- und Beratungsstrukturen auf (Bspw. Frauen- oder Opferberatungsstellen) und tragen diese in einem Verzeichnis zusammen. Bei Bedarf kann die meldende Person an eine dieser spezialisierten Beratungsstellen vermittelt werden.
  5. Für die Sichtbarkeit der Stelle und die lokalen Zugangswege ist der jeweilige Landes- beziehungsweise der Bundesverband verantwortlich.
  6. Die Anlaufstellen sind zu Evaluationszwecken dazu verpflichtet, der Beauftragten gegen sexuelle Belästigung einen jährlichen, anonymisierten Tätigkeitsbericht vorzulegen.
  • 5 Ansprechpersonen
  1. Ehrenamtliche Ansprechpersonen werden für eine Dauer von zwei Jahren von dem jeweiligen Vorstand eingesetzt, oder vom Landesparteitag, beziehungsweise der Bundesversammlung, gewählt. Eine Wiederernennung bzw. Wiederwahl ist möglich.
  2. Als Ansprechperson kann nur eingesetzt oder gewählt werden, wer in der
    Landesgeschäftsstelle und/oder innerhalb der Parteistrukturen auf Landes-,
    Bundes- oder Europaebene keine Personalverantwortung trägt.
  3. Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit als Ansprechperson ist die schnellstmögliche Teilnahme an einer Schulung im Sinne des § 16 dieses Statuts. Darüberhinausgehende fachliche Vorkenntnisse sind nicht zwingend erforderlich.
  • 6 Arbeitsweise der Anlaufstelle
  1. Die Anlaufstellen fungieren als niedrigschwellige Kontakt- und Informationsmöglichkeit für meldende und hinweisgebende Parteimitglieder.
  2. Die Anlaufstelle macht meldenden Menschen ein vertrauliches Gesprächsangebot um ausführlich über die bestehenden Strukturen, Handlungsmöglichkeiten, Prozesse sowie auch bestehende Grenzen zu informieren.
  3. Für eine umfassende inhaltliche Beratung, die über eine reine Information hinausgeht, muss die meldende Person ihren vollständigen Namen mitteilen.
  4. Die Anlaufstelle stellt keine Strafanzeigen, es sei denn es besteht eine gesetzliche Pflicht. Sobald der Verdacht einer Straftat entsteht, muss die jeweilige Person über die Option informiert werden, Strafanzeige zu erstatten.
  • 7 Beschwerdestellen
  1. Die Landesverbände und der Bundesverband richten Beschwerdestellen ein.
    Diese bearbeiten eingehende Beschwerden wegen sexueller Belästigung.
  2. Die Beschwerdestelle ist paritätisch besetzt mit mindestens zwei ehrenamtlichen Vertrauenspersonen oder einem Dienstleister.
  3. Die Zuständigkeit der Beschwerdestellen richtet sich grundsätzlich nach dem Landesverband der meldenden Person. Die Beschwerdestelle des Bundesverbandes ist zuständig, wenn das zugrundeliegende Verhalten der Meldung in Gremien oder auf Veranstaltungen des Bundesverbandes stattgefunden hat. Ehrenamtliche Vertrauenspersonen bearbeiten nur Verfahren, bei denen keine Besorgnis der Befangenheit besteht. Die Vertrauensperson ist beispielsweise befangen bei Verfahren aus dem eigenen Landesverband, oder wenn eine persönliche Beziehung zu einer der beteiligten Personen besteht.
  4. Die Beschwerdestellen sind zu Evaluationszwecken dazu verpflichtet, der Beauftragten gegen sexuelle Belästigung einen jährlichen, anonymisierten Tätigkeitsbericht vorzulegen.
  • 8 Vertrauenspersonen
  1. Ehrenamtliche Vertrauenspersonen werden für eine Dauer von zwei Jahren von dem jeweiligen Vorstand eingesetzt oder vom Landesparteitag, beziehungsweise der Bundesversammlung, gewählt. Eine Wiederernennung ist möglich.
  2. Als Vertrauensperson kann nur eingesetzt oder gewählt werden, wer in der
    Landesgeschäftsstelle und/oder innerhalb der Parteistrukturen auf Landes-, Bundes- oder Europaebene keine Personalverantwortung trägt.
  3. Voraussetzung für die Tätigkeit als Vertrauenspersonen ist die schnellstmögliche Teilnahme an einer Schulung im Sinne des § 16 dieses Statuts. Darüberhinausgehende fachliche Vorkenntnisse sind wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich.
  • 9 Arbeitsweise der Beschwerdestelle
  1. Die Beschwerdestelle arbeitet unparteiisch. Eingehende Beschwerden werden objektiv und umfassend bearbeitet.
  2. Die konkrete Vorgehensweise wird den beteiligten Parteien transparent gemacht.
  3. Ziel der Arbeit von Beschwerdestellen ist die einvernehmliche Beilegung der Beschwerde. Dabei kann eine Verständigung auf freiwillige Maßnahmen erfolgen. Ergebnis der Gespräche kann auch die Rücknahme der Beschwerde sein.
  4. Die Beschwerdestelle sensibilisiert die gemeldete Person für die Wirkung des eigenen Handelns und strebt im Fall von sexuell belästigendem Verhalten eine Verantwortungsübernahme an. Dabei werden die Grundwerte von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aufgezeigt.
  5. Die Beteiligten bekennen sich schriftlich zu der Vertraulichkeit. Ist die Vertraulichkeit des Verfahrens gebrochen, werden die Beteiligten darüber informiert und das Verfahren beendet.
  6. Die Beschwerdestelle bearbeitet keine Beschwerden, die Straftatbestände des § 177 StGB (sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung), des § 238 StGB (Nachstellung), Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB oder die Anwendung physischer Gewalt zum Gegenstand haben.
    In diesen Fällen wird auf externe Beratungsstellen sowie die Möglichkeit, Strafanzeige zu erstatten hingewiesen.
  7. Die Beschwerdestelle kann keine Sanktionen gegen Parteimitglieder verhängen.
  • 10 Beschwerdeverfahren
  1. Beschwerde erheben kann jedes Parteimitglied, das sich von sexueller Belästigung betroffen fühlt.
  2. Die Beschwerde muss schriftlich erfolgen und mindestens folgende Angaben enthalten:
      1. den Vor- und Nachnamen der meldenden Person,
      2. den Kreisverband der meldenden Person
      3. den Vor- und Nachnamen der gemeldeten Person,
      4. den Ort,
      5. das Datum und
      6. eine Beschreibung des Verhaltens.Personen, die das Schrifterfordernis nicht selbstständig erfüllen können, erhalten von der Beschwerdestelle angemessene Unterstützung, um ihr Beschwerderecht barrierefrei wahrnehmen zu können.
  3. Die Beschwerdestelle prüft eingehende Beschwerden auf Plausibilität. Ist die Beschwerde plausibel, informiert die Beschwerdestelle die gemeldete Person über den konkreten Inhalt der Beschwerde. Diese wird um eine Stellungnahme gebeten
  4. Die Vertrauenspersonen führen Einzel- und/oder gemeinsame Gespräche mit
    meldender und gemeldeter Person.
  • 11 Unterstützung ehrenamtlicher Strukturen
  1. In besonders herausfordernden Fällen kann sich die Vertrauensperson fachlich beraten lassen, um die Meldung im Anschluss selbstständig weiter bearbeiten zu können. Die Identitäten der Beteiligten werden dabei nicht genannt.
  2. Alternativ kann die Beschwerde an einen Dienstleister abgegeben werden.
  • 12 Übergabe der Beschwerde an einen Dienstleister

Die Beschwerde soll an einen Dienstleister abgegeben werden, wenn

  1. sich eine oder mehrere Beschwerden gegen Mandatsträger*innen auf Bundes-, Landes- oder Europaebene oder Kandidat*innen für Mandate auf Bundes-, Landes- oder Europaebene richten,
  2. der Beschwerdestelle mehr als zwei Beschwerden gegen dieselbe Person bekannt werden oder
  3. wenn sich aus der Beschwerde mehr als zwei unmittelbar Beteiligte ergeben.
  • 13 Ordnungsmaßnahmen wegen sexueller Belästigung
  1. Auf Antrag kann das örtlich zuständige Landesschiedsgericht Ordnungsmaßnahmen gemäß § 24 der Bundessatzung wegen sexueller Belästigung verhängen.
  2. Antragsbefugt sind Parteimitglieder, die selbst unmittelbar von sexueller Belästigung betroffen sind.
  3. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Landesverband, in dem die gemeldete Person Mitglied ist. Rechtsmittelinstanz ist das Bundesschiedsgericht.
  • 14 Durchsetzung von Ordnungsmaßnahmen
  1. Sofern Ordnungsmaßnahmen durch das Schiedsgericht verhängt werden, informiert dieses die Landesgeschäftsstelle über die konkret verhängte(n) Maßnahme(n).
  2. Die Landesgeschäftsstelle informiert die Gremien und Personen, deren Kenntnis für die Durchsetzung der Maßnahme erforderlich ist.
  • 15 Beauftragte gegen sexuelle Belästigung
  1. Die Ernennung der Beauftragten gegen sexuelle Belästigung richtet sich nach § 30 Abs. 4 der Bundessatzung.
  2. Die Beauftragte ist zuständig für:
    1. die Qualitätssicherung der Strukturen gegen sexuelle Belästigung
    2. die Koordination der Anlauf- und Beschwerdestellen
    3. die Organisation regelmäßiger Schulungen und Supervisionen für ehrenamtliche Ansprech- und Vertrauenspersonen
    4. den Aufbau von Präventionsarbeit, insbesondere durch die Organisation von Infoveranstaltungen, und einem Awareness-Konzept für Veranstaltungen
    5. den Austausch mit der Grünen Jugend bei Weiterentwicklung eigener Strukturen
  3. Die Beauftragte ist nicht an der Einzelfallbearbeitung beteiligt.
  4. Die Beauftragte wird angemessen ausgestattet. Für eine interne Vertretungsregelung wird gesorgt.
  • 16 Schulungen
  1. Ehrenamtliche Ansprech- und Vertrauenspersonen werden mindestens einmal
    jährlich geschult.
  2. Die Schulung setzt sich zusammen aus einem zweitägigen Präsenz-Training sowie regelmäßigen gemeinsamen Supervisionen online.
  • 17 Datenschutz
  1. Die schriftliche Korrespondenz zwischen Ansprech- oder Vertrauenspersonen mit am Verfahren Beteiligten erfolgt ausschließlich über dafür eingerichtete, gesicherte und zugriffsbeschränkte Postfächer.
  2. Alle erhobenen persönlichen Daten werden sechs Monate nach der Beendigung des Verfahrens automatisch gelöscht.
  3. Besteht der Verdacht einer Straftat, kann eine Aufbewahrung für die Dauer, die zur Klärung und Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist, erfolgen.
  • 18 Evaluation

Ein Jahr nach Inkrafttreten ist das Statut zu evaluieren.

  • 19 Inkrafttreten

Dieses Statut tritt durch Beschluss des Länderrats zum 15. Oktober 2026 in Kraft.

Gemäß § 30 Abs. 5 der Bundessatzung beschlossen auf der 1. Ordentlichen Länderratssitzung 2026 am 28.06.2026 in Sassnitz.