Beschluss der LDK vom 14./ 15. Juni 2019 in Neuss
1.
In § 2 wird wird wie folgt ergänzt:
Die LAGen müssen aus mindestens fünf Mitgliedern bestehen und sich mindestens zwei Mal jährlich treffen. Sie nehmen durch eigenen Beschluss ihre Mitglieder in ihre LAG auf. Den jeweiligen LAG-Sprecher*innen obliegt es, diese Mitgliederliste zu führen. Alle LAG-Mitglieder sind wahl- und stimmberechtigt.
2.
In § 2 wird nach Absatz 6 eingefügt:
7. (neu)
Um den Delegierten die Möglichkeit zu geben, ein Votum beurteilen zu können, soll das jeweilige Abstimmungsergebnis gemeinsam mit dem Votum veröffentlicht werden. Eine Votenvergabe muss in der Sitzungseinladung angekündigt werden. Die Abstimmung erfolgt in geheimer Wahl. Das Frauenstatut findet entsprechend Anwendung.
3.
§ 6, Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
Der LAG-Sprecher*innenrat wird vom Landesvorstand mindestens einmal pro Halbjahr zu einer gemeinsamen Arbeitssitzung eingeladen. Auf Verlangen von fünf LAGen muss der Landesvorstand unverzüglich einen LAG-Sprecher*innenrat einberufen. Es besteht die Möglichkeit per Telefon- bzw. Videokonferenz zu tagen.
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