Diskriminierung ist für viele Menschen Alltag – und sie nimmt zu. Das Netzwerk für Antidiskriminierungsarbeit (ada) registrierte im Jahr 2024 mehr als 1.000 Fälle. Das ist ein Anstieg um 15 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Besonders häufig wurden rassistische Fälle erfasst; aber auch andere Diskriminierungsformen wie Sexismus, Queerfeindlichkeit und Antisemitismus haben stark zugenommen.
Zwar gibt es auf Bundesebene mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bereits ein Gesetz, das Menschen am Arbeitsplatz, bei der Wohnungssuche oder bei Alltagsgeschäften vor Diskriminierung schützt. Es gilt aber nicht für staatliche Behörden.
Mit dem LADG schließt das Ministerium für Gleichstellung unter Verena Schäffer diese Lücke in Nordrhein-Westfalen: Betroffene, die Diskriminierung von staatlichen Stellen des Landes erfahren, werden geschützt.
Die Landesregierung hat im März 2026 einen Gesetzesentwurf zum Schutz vor Diskriminierung im öffentlichen Raum in den Landtag eingebracht. Mit dem Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) schützt das federführende Ministerium für Gleichstellung unter Ministerin Verena Schäffer Menschen, die Diskriminierung von staatlichen Stellen und Behörden des Landes erfahren.
Das LADG umfasst alle öffentlichen Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen. Dazu zählen Landesbehörden und öffentlich-rechtliche Stellen wie z.B. (Fach-)Hochschulen, Polizei und Schulen. Es gilt nicht für Gemeinden, Gemeindeverbände und kommunale Verbände.
Teil des LADG ist ein Katalog von Diskriminierungsmerkmalen. Dieser Katalog beinhaltet konkrete Formen von Diskriminierung, vor denen das neue Gesetz schützt. Dazu gehören beispielsweise: rassistische Zuschreibungen, Geschlecht, geschlechtliche Identität, ethnische oder soziale Herkunft, Religion/Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Orientierung.
Aber auch andere Merkmale wie antisemitische Zuschreibungen, Elternschaft oder familiäre Fürsorgeverantwortung sind von dem Gesetz erfasst. Besonders an dem Katalog ist seine Offenheit, das heißt: Die oben genannten Diskriminierungsmerkmale können erweitert und damit auch neue Diskriminierungsformen berücksichtigt werden.
Das LADG schützt Betroffene durch ein allgemeines Diskriminierungsverbot. Es erfasst aber auch Belästigungen und Maßregelungen. Betroffenen wird damit die rechtliche Möglichkeit gegeben, einen Zustand frei von Diskriminierung (wieder) herzustellen.
Konkret können Betroffene Abhilfe (also die Beendigung einer noch andauernden Diskriminierung oder die Beendigung ihrer Folgen), Schadensersatz oder Schmerzensgeld beanspruchen.
Menschen, die Diskriminierung erfahren haben, fällt es oft schwer, diese nachzuweisen. Um Betroffene zu unterstützen, müssen sie laut LADG lediglich Indizien für eine Diskriminierung vorlegen. Die entsprechende Behörde muss ihrerseits beweisen, dass keine Diskriminierung stattgefunden hat.
Betroffene melden sich an derjenigen öffentlichen Stelle (also der Behörde), von der sie die Diskriminierung erfahren haben.
Manchmal kann es für Betroffene schwer sein zu erkennen, von welcher Behörde sie diskriminiert wurden. In diesen Fällen können sie sich beispielsweise durch eine der 42 landesgeförderten Servicestellen für Antidiskriminierungsarbeit in Nordrhein-Westfalen beraten lassen. Betroffene können sich außerdem an einen Antidiskriminierungsverband wenden.
Diese Stellen können sie im gesamten Prozess beraten und unterstützen, z.B. auch bei außergerichtlichen Einigungen oder bei gerichtlichen Verfahren. Mit dem Gesetzesentwurf zum LADG hat die Landesregierung einen wichtigen Schritt zum Schutz vor Diskriminierung im öffentlichen Raum gemacht.
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